Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat per vorläufigem Beschluss entschieden, dass Lehrer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer womöglich doch von der Steuer absetzen können (Az. VI B 69/09). Wie der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (LHRD), der die Klage unterstützt hatte, mitteilt, bestätigt der BFH damit die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Niedersachsen, das die mangelnde Absetzbarkeit der Arbeitszimmerkosten für nicht rechtens hält.
Seit 2007 Arbeitszimmer nur noch für Heimarbeiter
Geklagt hatten zwei Lehrer, die beim Finanzamt auf ihren Lohnsteuerkarten Freibeträge für das Arbeitszimmer eintragen lassen wollten. Dies wurde ihnen verweigert, da seit dem Jahr 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Der Mittelpunkt bei Lehrern liegt aber in der Schule, so dass diese in dieser Hinsicht steuerlich leer ausgehen würden.
Entscheidung des BFH nur vorläufig
Nach summarischer Prüfung sei dies nicht rechtens, so die Richter in München. Das betroffene Lehrerehepaar habe in der Schule keinen Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Daher handele es sich bei den Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nach bisherigem Verständnis um Erwerbsaufwendungen, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Die Aufwendungen müssten zwar nicht in voller Höhe, zumindest aber in Höhe eines angemessenen Betrages einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die BFH-Richter wiesen aber darauf hin, dass es sich noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelt.
Arbeitszimmer erinnert an Pendlerpauschale
"Der Beschluss ist aber eine gute Ausgangsposition für den weiteren Prozessweg und erinnert an die Entscheidungen zur Pendlerpauschale", so Christian Munzel, Vorstandsmitglied des LHRD in Darmstadt. "Berufsnotwendige Aufwendungen müssen steuerlich abzugsfähig bleiben. Ein Lehrer könne nur dann sein Geld verdienen, wenn er ein Arbeitszimmer auf eigene Kosten unterhalte", erläutert Munzel weiter.
Profitieren können aber laut LHRD nicht nur Lehrer, sondern auch Vertriebsmitarbeiter und Handelsvertreter. Auch diese Berufsgruppen erledigen ihre Schreibtischarbeiten meist in einem häuslichen Arbeitszimmer. In jedem Fall sollten die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht werden, rät der LHRD.
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