Es betrifft Lehrer, Freiberufler und Homeoffice-Arbeitnehmer: Arbeitsecken oder nur zeitweise genutzte Arbeitszimmer sind nicht steuerlich absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) so entschieden.
"Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird", begründete das höchste deutsche Steuergericht seine Grundsatzentscheidung. "Arbeitsecken" seien nicht abzugsfähig, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Zudem sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch dann absetzbar, wenn "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", so der Bundesfinanzhof. Auch ist die Höhe der Kosten auf 1.250 Euro jährlich begrenzt. Will der Steuerzahler mehr absetzen muss er den Beweis erbringen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. (GrS 1/14)
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