Bewirtungskosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Steuerzahler den Anlass der Bewirtung angibt. Das hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Wer Bewirtungskosten steuerlich geltend machen will, muss gegenüber dem Finanzamt bei jeder Bewirtung die genaue betriebliche Veranlassung erklären. In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 12 K 12209/10) entschiedenen Fall hatte der Steuerzahler lediglich den Namen des Gesprächspartners auf dem Bewirtungsbeleg vermerkt, nicht aber den Anlass der Bewirtung. Dem Betriebsprüfer war das zu wenig, er strich die Ausgaben.
Anlass für jede einzelne Bewirtung nachweisen
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die betriebliche Veranlassung jeder einzelnen Bewirtung müsse stets nachgewiesen werden, so das Gericht, die gesetzliche Regelung lasse keine andere Auslegung zu. Bewirtungskosten sollten deshalb immer unzweideutig mit dem Anlass der Besprechung versehen werden, damit das Finanzamt die Kosten nicht kürzen kann. (www.optimal-absichern.de)
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