Wird ein Haus oder eine Wohnung behindertengerecht umgebaut, so können die Kosten für den Umbau im Einzelfall von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in München entschieden (Az.: VI R 7/09).
Umbaukosten von 70.000,- Euro
Im konkreten Fall hatte der Kläger 1999 einen Schlaganfall erlitten und war danach stark gehbehindert. Daraufhin ließen er und seine Frau das Haus behindertengerecht umbauen, um die Pflege des Mannes in einem Heim zu vermeiden. Der Umbau kostete 140.000,- DM (ca. 70.000,- Euro). Diese Summe machten die Eheleute in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.
Steuerabzug wegen Gegenwert der Baumaßnahmen abgelehnt
Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Zwar sei eine außergewöhnliche Belastung gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Steuerpflichtigen entstehen. Jedoch ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Einen solchen sahen die Finanzbeamten in dem nun umgebauten Haus.
BFH: Gegenwert tritt hier in den Hintergrund
In letzter Instanz entschied nun der Bundesfinanzhof, dass die Kosten für die Umbauten trotz einem etwaigen Gegenwert von der Steuer absetzbar sind. Sie stünden nämlich "so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt."
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