Wer seine Wohnung krankheitsbedingt behindertengerecht umgestaltet, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes von der Steuer absetzen. Das gilt auch, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: VI R 16/10) und damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.
Eltern hatten Haus schrittweise umgebaut
Im Streitfall hatten die Eltern eines schwerbehinderten Kindes ein bebautes Grundstück für 30.000 Euro erworben. Das Gebäude wurde anschließend für 193.800 Euro umgebaut und saniert. In der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Jahre machten die Eltern rund 34.000 Euro an Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung erfolglos geltend.
Schneller Umbau für Abzugsfähigkeit von Steuer nicht erforderlich
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der Vorinstanz mit der Begründung aufgehoben, dass für einen behindertengerechten Umbau eines Hauses höhere Kosten anfallen als für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Daher sind die Mehraufwendungen für den Umbau als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abziehbar.
Abzugsfähig sind jedoch nur die auf die krankheits- und behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten. Ein schneller Umbau ist für die Abzugsfähigkeit nicht erforderlich. Welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen veranlasst sind, muss im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Mehrkosten sind laut BFH zwangsläufig
Die Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Umbau sind nach Auffassung der Münchener Richter weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten. Da die höheren Kosten für einen solchen Umbau derart zwangsläufig sind, ist zudem außer Acht zu lassen, dass durch den Umbau ein Gegenwert erzielt wird.
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