Behandlungen von Burnout sind keine Werbungskosten 

Kosten für die Behandlung eines Burnout-Syndroms sind keine Werbungskosten. Die Zeitschrift "Stiftung Warentest" berichtet über ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: VI R 36/13).

In dem konkreten Fall klagte ein Arbeitnehmer, der an einem Burnout-Syndrom leidet. Er wollte die Behandlung der Erkrankung als Werbungskosten geltend machen, da er es als Berufskrankheit ansah. Zudem wollte er den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung durchsetzen.

Die Ursache für die Krankheit sah der Arbeitnehmer in der Fusion seines Arbeitgebers. Nach dieser sei er nicht zum Prokuristen aufgestiegen. Stattdessen, so der Kläger, drohte die Firma ihm mit einer Vertrags­anpassung. Durch diesen Umstand sei der Kläger erkrankt und er musste in eine psychosomatische Klinik eingewiesen werden. Seine Versicherung kam für die Kosten nicht auf, da diese Behandlung der Krankenkasse zufolge nicht notwendig war.

Keine Werbungskosten

Die Richter entschieden gegen den Mann. Bei den Kosten handele es sich nicht um Werbungskosten. Auch könne kein Abzug als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da dem Amtsarzt kein Attest vorlag. Der Kläger legte nach dem Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein.