Nahe Angehörige übernehmen oft die Beerdigungskosten für Verstorbene, obwohl sie nicht Erbe sind. Steuerlich genießen sie dadurch einen Vorteil.
Die Beerdigungskosten sind absetzbar, wenn offensichtlich kein die Bestattungskosten deckender Nachlass vorhanden ist oder Erstattungsansprüche gegen die Erben nicht durchsetzbar sind. In dem Fall hatte ein Enkel die Beerdigungskosten getragen und wollte die 2.600 Euro steuerlich geltend machen. Das Finanzamt spielte aber nicht mit.
Das Finanzgericht Sachsen (AZ: 8 K 41/10) stellte sich dann auf die Seite des Steuerzahlers. Die Kosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Enkel sich der Kostenübernahme aus sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und die Aufwendungen notwendig und angemessen waren.
Dazu darf es keine Möglichkeit geben, die Kosten vom Erben ersetzt zu bekommen. Treffen die Voraussetzungen zu, muss das Finanzamt die Kosten anerkennen. (www.optimal-absichern.de)
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