Ein Bundesbeamter muss sein Preisgeld versteuern, wenn der Wettbewerb auf die Bundesverwaltung beschränkt ist. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln hervor (Az. 4 K 759/10).
Ein Bundesbeamter gewann einen vom Bund initiierten Ideenwettbewerb. Der Wettbewerb war auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt. Das Finanzamt sah im Gewinn einen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Beamte wandte sich dagegen. Er sah in der Preisverleihung keinen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Das Finanzamt und später das Finanzgericht entschieden sich gegen die Einschätzung des Klägers.
Das Gericht begründete dies mit der Beschränkung des Personenkreises auf Beschäftigte der Bundesverwaltung und dem Thema des Wettbewerbes: Es ging um dem Bürokratieabbau und damit um ein Thema, dass auf diesen eingeschränkten Personenkreis abzielte.
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