Wer BAföG bezieht, muss sich diese Einnahmen auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) anrechnen lassen. Eine derartige Praxis verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschied (Az.: 1 BvR 2556/09).
Das Bundessozialgericht in Kassel hatte bereits entschieden, dass BAföG-Einnahmen auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Zahlt der Hartz-IV- und BAföG-Empfänger auch noch Schulgeld für den Besuch einer privaten Schule, so kann er diese Aufwendungen nicht von den BAföG-Einnahmen abziehen.
Privatschülerin sah Grundrechte verletzt
Gegen diese Entscheidung hatte die Schülerin einer privaten Berufsfachschule Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie fühlte sich in ihren Grundrechten auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und auf Gleichbehandlung verletzt.
BVerfG: Kein Verfassungsverstoß durch BAföG-Anrechnung
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, eine Grundrechtsverletzung konnten die Karlsruher Richter nicht erkennen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums soll ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Ein Anspruch auf Bezahlung von Privatschulkosten oder auf Bildung von Rücklagen könne daraus nicht abgeleitet werden. Einen grundsätzlichen oder nur erleichterten Zugang zu einer Privatschule mit Hilfe staatlicher Gelder sieht die Verfassung nicht vor.
Auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sahen die Verfassungsrichter nicht als verletzt an. Bei allen Auszubildenden, die BAföG beziehen, werden die Einnahmen angerechnet. Gegenüber Azubis ohne BAföG und ohne Hartz-IV-Leistungen werde die Beschwerdeführerin sogar privilegiert, da diese Personen keine Fremdmittel erhalten.
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