Außerhäusliches Arbeitszimmer absetzbar? 

Die Abzugs­beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer greifen grundsätzlich nicht, wenn das Arbeitszimmer als außerhäuslich zu klassifizieren ist. Das heißt, es ist also vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreichbar, der auch von fremden Personen genutzt wird.

Der Bundesfinanzhof (AZ: IX R 56/10) wird jetzt zu klären haben, wann ein solches außerhäusliches Arbeitszimmer anzunehmen ist. In dem Fall hatte ein Steuerzahler von seinem Haus einen Bereich mit 2 Zimmern, Flur und WC baulich abgetrennt und beruflich genutzt.

Das Finanzamt wollte den abgetrennten Arbeitsbereich trotzdem nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkennen. Es war der Meinung, es handele sich dabei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das räumlich getrennt und nur über einen separaten Zugang erreichbar ist. Die Entscheidung liegt jetzt bei den Bundesrichtern. (www.optimal-absichern.de)