Ein Außendienstmitarbeiter kann alle Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich absetzen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Entscheidend sei die Zeit, die das Arbeitszimmer zu Hause für die berufliche Arbeit genutzt werde. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil (17.11.2009, Az.: 11K 98/08).
Insolvenzprüfungen im Büro zu Hause
Im verhandelten Fall erhielt ein Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Arbeitslohn und war bis 2004 im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer und seit 2005 ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt. Diese führte er – wenn der jeweilige Betrieb noch vorhanden war – vor Ort aus oder arbeitete zu Hause in seinem Arbeitzimmer. Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Darstellung des Außendienstmitarbeiters, wonach die Prüfung vor Ort im Streitjahr 2005 nur ausnahmsweise, der zeitliche Schwerpunkt seiner Arbeit vielmehr in den von zu Hause aus vorgenommenen Prüfungen lag.
Beruflicher Mittelpunkt im Arbeitszimmer
In der Begründung des Gerichts heißt es, dass ein Außenprüfer seinen Arbeitsschwerpunkt aufgrund regelmäßiger Überprüfungen im jeweiligen Betrieb vor Ort habe, dies aber nicht zwingend so sei. Bei einem Standardprüfer der DRV sei das anders. Laut Urteil des Gerichts ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Insolvenzprüfers im häuslichen Arbeitszimmer. Bereits 2007 entschied der Bundesgerichtshof in einem vorläufigen Urteil, dass mit der gleichen Begründung auch Lehrer ihr Arbeitszimmer steuerlich absetzen können.
Grundsatzentscheidung des Gerichts
Mit dieser Grundsatzentscheidung können alle Arbeitnehmer im Außendienst dann Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn sie ebenso einen Großteil ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Nach Auffassung des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe betrifft das neben Sonderprüfern der DRV und des Finanzamts möglicherweise auch Außendienstmitarbeiter von Finanzdienstleistern.