Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte vom Finanzamt kein Grundrechtsverstoß darstellt (Az.: 1 K 661/08). Geklagt hatte eine Stiftung, die vom Finanzamt einen Gebührenbescheid über 4.000,- Euro wegen einer verbindlichen Auskunft bekommen hatte.
Nach Ansicht der klagenden Stiftung verstoße die Gebührenpflicht gegen das generelle verfassungsrechtliche Verbot, den Einzelnen mit den Allgemeinkosten der Verwaltung zu belasten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders.
In genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten kann ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung seiner Frage beantragen. Seit 2007 sind solche Auskünfte gebührenpflichtig.
Persönlicher Vorteil rechtfertigt Gebühr
Die Stuttgarter Richter entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühr mit der Verfassung vereinbar ist. Sie sei durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte kostenlos anzubieten. Auch gegen die Höhe der Gebühr, die sich am Gegenstandswert des konkreten Falles orientiert, hatten die Finanzrichter nichts einzuwenden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bereits 2008 in einem ähnlichen Fall pro Gebührenpflicht entschieden. Wie auch damals ließen die Richter auch in dem aktuellen Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles die Revision an den Bundesfinanzhof zu.
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