Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird (Az.: III R 111/07).
Die Tochter der in dem Verfahren klagenden Eheleute studierte an einer Universität außerhalb des Wohnortes der Eltern. In ihrer Steuererklärung hatten die Eltern diverse Kosten für die auswärtige Unterbringung der Tochter abgesetzt. Berücksichtigt wurde lediglich der gesetzlich geregelte Freibetrag von 924,- Euro (§ 33a Abs. 2 EStG). Dagegen klagte das Ehepaar und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Allerdings erfolglos.
Ausbilungsfreibetrag nicht allein maßgeblich
Nach Auffassung des BFH darf der Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind bei Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen. Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 €.
Steuerliche Entlastung ist mit BAföG-Förderung zu vergleichen
Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 €, somit jährlich 5.592 €, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen.
Die Rechtslage entspricht nach Ansicht des BFH den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86 entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.
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