Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe 2004 verstieß nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Einführung von Hartz IV zum 1. Januar 2005 war also rechtens. Beschwert hatte sich ein Arbeitslosenhilfeempfänger.
Durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe fühlte er sich in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt und rügte ferner einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser Grundsatz besagt, dass staatliches Handeln für den Bürger berechenbar sein muss. Es muss das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsordnung schützen.
Diesen Vertrauensschutz sahen die Verfassungsrichter jedoch keineswegs verletzt. Die Arbeitslosenhilfe folgte bis 2004 dem Arbeitslosengeld. Wie beim Arbeitslosengeld richtete sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe nach dem vorherigen Einkommen. Zum 1. Januar 2005 wurde es durch das Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV ersetzt.
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