Eine Blockhütte ist steuerpflichtig. Der Versicherer ARAG verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gießen (Az.: 8 K 907/12.GI).
In dem konkreten Fall klagte die Besitzerin einer Blockhütte. Sie wehrte sich gegen einen Steuerbescheid. Das Finanzamt forderte eine Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 161,81 Euro für das Wochenendhaus. Das Amt begründete, dass jede Behausung als Zweitwohnsitz gilt, wenn in ihr gewohnt werden kann.
Das Gericht entschied gegen die Klägerin. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder in der Infrastruktur. Die besagte 35 Quadratmeter große Blockhütte verfügte über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Kochnische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum. Nach Meinung des Gerichtes gilt dies als Zweitwohnung.
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