Das häusliche Arbeitszimmer kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wieder besser von der Steuer abgesetzt werden. Das Gericht erklärte die geltende Regel für verfassungswidrig. Nun muss der Gesetzgeber diese Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern.
2007 wurde das Steuerrecht dahingehend geändert, dass Arbeitszimmer nur noch eingeschränkt absetzbar waren. Die Kosten für Arbeitszimmer waren nur noch abzugsfähig, wenn das Zimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. Von der Regelung waren unter anderem Lehrer betroffen, die ihren Unterricht zuhause vorbereiteten oder dort Klassenarbeiten kontrollierten. Sie konnten die Aufwendungen für ihre Arbeitszimmer nicht mehr absetzen.
Gleichheitssatz verletzt
Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass durch diese Regelung das Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt werde. Das gelte jedoch nur dann, wenn dem Steuerzahler für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei alternativen Räumlichkeiten kann es somit auch künftig dazu kommen, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nicht absetzbar sind. Eine entsprechende Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1999 als verfassungsgemäß angesehen.
Dauer der Nutzung soll keine Rolle mehr spielen
Allerdings soll die zeitliche Nutzung nun nicht mehr per se darüber entscheiden, ob das Arbeitszimmer absetzbar ist oder nicht. Im Jahr 1999 hatten die Karlsruher Richter noch die Grenze von 50 Prozent der zeitlichen Nutzung als verfassungskonform angesehen. Nun urteilten die Richter, dass der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit sei. Diese Einschätzung wird der Gesetzgeber bei der Änderung der aktuellen Regelung zu berücksichtigen haben. Behörden und Gerichte dürfen diese bereits jetzt nicht mehr anwenden.
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