Das niedersächsische Finanzgericht (NFG) verpflichtete ein Finanzamt, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für ihre häuslichen Arbeitszimmer auf den Lohnsteuerkarten für 2009 einzutragen (Az. 7 V 76/09). Damit gewährt das Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Gegenwärtig heimischer Arbeitsplatz selten absetzbar
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zuhause nur dann ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb in der Regel nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige berufliche Arbeitsort ist.
Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig. Wie "Focus" zum gleichen Thema berichtet, war es bis dahin zumindest für Freiberufler wie Bauingenieure, Architekten, Ärzte, Journalisten und Rechtsanwälte in der Regel möglich, ihre Kosten für das heimische Arbeitszimmer in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.
Richter bestätigen absetzbares Arbeitszimmer zuhause
In seiner Urteilsbegründung führt das NFG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien im verhandelten Fall für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch kein Einkommen erzielen.
Verfassungsrechtliche Zweifel auch beim FG Münster
Die verfassungsrechtlichen Zweifel der Richter an der seit 2007 geltenden Regel werden durch einen erst kürzlich veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG Münster, Beschl. v. 08.05.2009 – 1 K 2872/08, Az. des BVerfG 2 BvL 13/09), heißt es in der Pressemitteilung.
Der 7. Senat des NFG hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die beantragten Freibeträge – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim BFH - vom Finanzamt zunächst eingetragen werden müssen.