Wer Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer hat, kann diese - im Gegensatz zum häuslichen Arbeitszimmer - in voller Höhe absetzen. Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird (Az.: 10 K 944/06).
In dem entschiedenen Verfahren klagten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses, die zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt hatten. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an.
Kosten für außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig
Dem folgte der 10. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte das Arbeitszimmer vielmehr als außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro zum Abzug zu. Nach der Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies sei im entschiedenen Fall gegeben.
Verlassen der Privatssphäre als entscheidendes Kriterium
Die Trennung von Wohnung und Arbeitszimmer sei dadurch gegeben, dass die Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren. Der Zugang zum Büro erfolgt über eine separate Haustür. Dadurch, dass die zweite Wohnung des Zweifamilienhauses fremdvermietet ist, müssten die Kläger zum Erreichen des Büros ihre Privatssphäre verlassen und einen Bereich betreten, der auch von fremden Personen genutzt wird.
Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Zwar hatte das höchste deutsche Gericht in Steuerfragen bereits im Jahr 2002 entschieden, dass ein Arbeitszimmer auch dann als "häuslich" (und damit beschränkt abzugsfähig) einzustufen ist, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang erreicht werden kann. Anders als im vorliegenden Fall lag der Zugang zum Arbeitszimmer hier jedoch innerhalb der Privatssphäre (Garten) des Klägers.
Foto: © kaipity/FOTOLIA, Montage: Banktip.de
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr