Auch Studenten können Arbeitslosengeld erhalten. Dies geht aus einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Mainz hervor (Az. S 4 AL 314/10).
Die Studentin schrieb sich zum Wintersemester an der Universität ein. Das Semester begann am 1. September 2010. Die erste Veranstaltung fand jedoch erst am 27. September 2010 statt. Die Studentin meldete sich für die Zeit zwischen Semesterbeginn und erster Vorlesung arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Vor dem Studium absolvierte sie eine Ausbildung und war danach in dem Betrieb tätig.
Die Agentur für Arbeit lehnte ihren Antrag ab. Als Studentin stehe sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und habe so auch kein Anrecht auf Leistungen durch die Agentur. Das Gericht widersprach dieser Auffassung.
Der Richter wies darauf hin, dass die Studentin ihr Studium noch nicht begonnen hatte. Sie sei im umstrittenen Zeitraum frei von studentischen Verpflichtungen gewesen. Bis zur ersten Veranstaltung stand sie laut dem Gericht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Situation sei für die vorlesungsfreie Zeit eines laufenden Studiums anders zu bewerten. Der Vertreter der Agentur für Arbeit akzeptierte die Entscheidung. Die Agentur zahlt Arbeitslosengeld für 26 Tage nach.
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