Bei Steuerhinterziehung droht die ordentliche Kündigung. Das urteilte das Arbeitsgericht Kiel (2 Ca 1793 a/13). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
In dem Fall ging es um eine Angestellte einer Reinigungsfirma. Der Geschäftsführer kündigte ihr, da sie mit ihrer Abrechnungspraxis Gesetze umging. Sie rechnete ihr Gehalt über zwei auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen ab.
Die Angestellte klagte gegen die Kündigung. Der Betriebsleiter habe nicht nur von der Praxis gewusst. Er habe sie ihr auch vorgeschlagen. Das Gericht entschied gegen sie. Eine Abmahnung vor der Kündigung sei in einen solchen Fall nicht nötig. Die Klägerin müsse gewusst haben, wie schwer ihre Verfehlung war.
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