Anlage KAP trotz Abgeltungssteuer 

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer scheint die Anlage KAP in der Steuererklärung überflüssig geworden zu sein. Zinseinkünfte werden automatisch mit 25 Prozent versteuert und die Steuern werden direkt von der Bank abgeführt. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen.

Experten der Deutschen Bank weisen darauf hin, dass Erträge aus Anlagen in thesaurierende Fonds ausländischer Fondsgesellschaften in der Steuererklärung anzugeben sind. Solche Fondserträge müssen Anleger selbst deklarieren und die Abgeltungsteuer im Rahmen der Steuererklärung nachzahlen.

Das gilt auch für Anleger, die ihr Depot bei einem ausländischen Institut haben. Ausländische Finanzinstitute führen nicht automatisch 25 Prozent Steuern ab. Daher ist es die Pflicht des Anlegers, ausländische Kapitaleinkünfte zu melden, sobald Kapitalerträge den Freistellungsauftrag übersteigen.

Kirchensteuer: Wer kirchensteuerpflichtig ist, seiner Bank die Konfession aber nicht angezeigt hat, muss sich selbst um die Abrechnung mit dem Finanzamt kümmern. Handelt es sich um ein Institut im Inland, kann die Bank schriftlich mit der Abführung der Kirchensteuer beauftragt werden.

Keine Pflicht, aber vielleicht lohnend

In einigen anderen Fällen ist es zwar keine Pflicht, die Kapitalerträge dem Finanzamt zu melden, es kann sich aber lohnen. Liegt ein eher geringes Einkommen vor, müssen Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, für ihre Kapitaleinkünfte nur diesen geringeren Steuersatz zahlen. Die Differenz zwischen dem pauschalen Steuerabzug von 25 Prozent und dem niedrigeren individuellen Steuersatz wird vom Finanzamt erstattet. Als Richtwert gilt hier ein Jahreseinkommen unter 15.000 Euro pro Steuerpflichtigem.

Eine Veranlagung der Kapitalerträge lohnt auch, wenn Anleger ihrer Bank keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt haben oder die Sparer-Pauschbeträge (801 Euro oder 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten) nicht ausschöpfen.