Seit Einführung der Abgeltungssteuer können Anleger anfallende Kosten von Geldanlagen nicht mehr gesondert geltend machen. Die Abgeltungssteuer wird pauschal berechnet, ohne dass die Werbungskosten gegengerechnet werden. Ob diese Regelung zulässig ist, prüft das Finanzgericht Münster in einem Musterverfahren (AZ: 6 K 607/11 F).
Die klagenden Steuerzahler machen geltend, dass die Werbungskosten bei Geldanlagen steuerlich anders behandelt werden als die, die im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten entstehen. Das Gericht wird jetzt klären müssen, ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt oder nicht. Bereits im vergangenen Jahr wurden entsprechende Klagen beim Finanzgericht Münster eingelegt. Zu einer Klärung der Rechtsfrage ist es jedoch in beiden Verfahren nicht gekommen.
Noch kein Anspruch auf Zwangsruhe
Betroffene Steuerzahler können sich auf den laufenden Musterprozess berufen. Ob die Finanzverwaltung das Verfahren dann ruhen lässt, ist jedoch nicht garantiert. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
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