1.000 Euro Werbungskosten rechnet das Finanzamt jedem Steuerzahler an. Erst wenn die angefallenen Werbungskosten diesen Pauschalbetrag übersteigen, lohnt sich das Geltendmachen von Werbungskosten.
Besondere Relevanz bzgl. der Einkommensteuer besitzen die Werbungskosten. Zum größten Teil werden sie auf Seite 2 der Anlage N eingetragen. Im Besonderen für Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgeben wollen, ist dies einer der wichtigsten Vordrucke. Werbungskosten sind Kosten, die unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Als Grundsatz kann gesagt werden, dass alle Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, abgezogen werden können, soweit sie noch nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Schwierig ist hierbei oft die Abgrenzung zu den - steuerlich nicht abziehbaren - Kosten der privaten Lebensführung.
Werden in der Steuererklärung keine Werbungskosten eingetragen, berücksichtigt das Finanzamt einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro. Das ist auch dann der Fall, wenn Werbungskosten unter diesem Betrag angefallen sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr oder nur für einen Teil des Jahres Arbeitslohn bezogen hat. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehepartnern ist der Pauschbetrag jedem Ehepartner zu gewähren, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erhalten hat (§ 9 a Nr. 1 EStG).
ACHTUNG! Werbungskosten, die bei Kapitalgeschäften entstehen, können nicht mehr gesondet geltend gemacht werden. Sie werden mit dem Sparerfreibetrag abgegolten.
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