Wissenswertes zur Bewirtungskostenabrechnung 

Wissenswertes zur Bewirtungskostenabrechnung

Bewirtungskosten können von Unternehmern und Selbstständigen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Absetzbarkeit auf 70 Prozent der angefallenen Kosten festgesetzt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind 30 Prozent der Bewirtungskosten als sogenannter Eigenanteil nicht abzugsfähig.

Nach dem Gesetz sind nur "Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass" absetzbar. Die Kosten für eine private Feier können also nicht abgesetzt werden. Die Kosten müssen angemessen sein. Was als angemessen anzusehen ist, hängt unter anderem von der Branche ab, in der der Unternehmer tätig ist.

Zwingende Angaben auf Bewirtungskostenabrechnung

Um die Höhe und den geschäftlichen Anlass der Bewirtung gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können, muss die Bewirtungskostenabrechnung folgende Angaben enthalten:

  • Ort der Bewirtung
  • Tag der Bewirtung
  • Teilnehmer der Bewirtung
  • Anlass der Bewirtung
  • Höhe der Aufwendungen.


Die Bewirtung muss nicht zwingend in einem Restaurant stattfinden. Da sie es aber in der Regel tut, müssen nach dem Einkommensteuergesetz nur Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern gemacht werden. Der Rest wird durch das Beifügen der Rechnung belegt.

Die Rechnung muss allerdings auch bestimmten Vorgaben folgen. Aus ihr müssen Name und Anschrift der Gaststätte, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Gaststätte, der Gastgeber, das Datum der Rechnungsstellung, Menge und Bezeichnung der verzehrten Speisen und Getränke, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie der Rechnungsbetrag hervorgehen. Letzterer muss nach den einzelnen Positionen (Speisen und Getränke) und der angefallenen Umsatzsteuer aufgeschlüsselt werden.

Bewirtungskosten für Arbeitnehmer

Unter bestimmten Umständen können auch Arbeitnehmer Bewirtungskosten als Werbungskosten geltend machen. Hier muss allerdings ein geschäftlicher Anlass für die Bewirtung erkennbar sein. Der Bundesfinanzhof hat in jüngster Zeit in einigen Urteilen diesbezüglich eine weniger strenge Rechtsprechung erkennen lassen. So hatte das oberste Finanzgericht die Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers, die er im Rahmen seiner Ausstandsfeier selbst aufbrachte, als voll abzugsfähig angesehen.

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