Umziehen auf Kosten des Finanzamtes? Das bleibt ein Traum. Aber unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Finanzamt einen Teil der Kosten. Wann sind Umzugskosten steuerlich absetzbar?
Dreimal umziehen ist wie einmal abgebrannt – behauptet der Volksmund nicht ohne Grund, denn die Kosten für Umzüge sind immens. Umso besser, wenn das Finanzamt einen Teil der Kosten übernimmt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Umzüge beruflich veranlasst sind. Das ist nach derzeit gängiger Auffassung der Fall, wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit zur Arbeit um mindestens 60 Minuten verkürzt.
Bessere Arbeitsbedingungen für einen Steuervorteil
Nicht nur die Verkürzung der Fahrzeit kann dazu führen, dass ein Umzug beruflich veranlasst ist. Die steuerliche Absetzbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass ein Umzug zu besseren Arbeitsbedingungen führt. So kann ein Umzug steuerlich anerkannt werden, wenn der Arbeitsplatz danach per Fuß erreichbar ist und nicht wie bisher mit dem Auto.
Steuerlich absetzbar kann der Umzug auch dann sein, wenn der Steuerzahler mehrmals täglich zum Arbeitsplatz gehen oder fahren muss und der Umzug in die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes dazu führt, dass diese häufigen Besuche am Arbeitsplatz deutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen.
Umzugskosten auch nach Scheidung nicht steuerlich absetzbar
Private Gründe für den Umzug führen übrigens oft dazu, dass die Finanzämter die Kosten des Umzugs nicht anerkennen wollen – obwohl sich die Fahrzeit verkürzt und das eigentlich das entscheidende Kriterium sein soll. Aber wer nach einer Trennung bzw. Scheidung umzieht, kann die Umzugskosten auch dann nicht steuerlich geltend machen, wenn durch den Umzug der Weg zur Arbeit kürzer wird. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts München (AZ: 6 K 683/08) hervor.
Nach Meinung des Gerichts stellt das Scheitern einer Ehe einen privaten und keinen beruflichen Grund dar, so dass die Kosten der privaten Sphäre zurechenbar und nicht steuerlich absetzbar sind. Dass sich der Umzug auch beruflich auswirkt, indem die Fahrzeit zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte verkürzt wird, ist dabei dann nur noch eine Folge der privat veranlassten Veränderungen − und somit unerheblich.
Krankheitsbedingte Umzugskosten absetzbar?
Auch ein privat veranlasster Umzug kann massive Steuervorteile bringen, wenn die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Voraussetzung dafür: Der Umzug darf ausschließlich aus medizinischen Gründen erforderlich sein und seine Ursache nur in der Krankheit des Steuerzahlers oder eines Angehörigen haben.
Damit die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, muss die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, das vor dem Umzug eingeholt wird. Steuerlich wirken sich die Kosten jedoch erst aus, wenn ein sogenannter Sockelbetrag erreicht worden ist.
Medizinische Notwendigkeiten: Behinderung oder Schadstoffbelastung
Je nach Alter und Familienstand sind das 1 Prozent bis 7 Prozent des Einkommens, die Sie selber tragen müssen − die darüber hinausgehenden Kosten sind dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Als medizinisch notwendig anerkannt worden sind Umzugskosten, weil der Steuerzahler durch eine Osteoporose keine Treppen mehr steigen konnte und deshalb eine barrierefreie Wohnung brauchte. Und auch wer aus seinem Haus auszieht, weil das mit Giften und Schadstoffen belastet ist, kann einen Steuerbonus in Anspruch nehmen.
Bei einer Behinderung kann ebenso eine medizinische Notwendigkeit vorliegen, die dazu führt, dass die Umzugskosten steuerlich absetzbar sind. In diesem Fall führt auch nicht der gewährte Behinderten-Pauschbetrag dazu, dass die Kosten nicht anerkannt werden – denn der Pauschbetrag umfasst Umzugskosten nicht mit.
Umzugskosten nicht absetzbar: Und jetzt?
Sind die Umzugskosten nicht beruflich veranlasst und auch aus anderen Gründen nicht (voll) absetzbar, kann es trotzdem einen Steuervorteil geben, wenn man mit einer Spedition umzieht. Denn Umzugskosten mit einer Spedition gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen – und das bedeutet: 20 Prozent der Speditionskosten können bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Diese Regelung greift übrigens auch für den Teil der Kosten, die bei der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung wegen des Sockelbetrages unter den Tisch fallen. Dieser Restbetrag kann auch als haushaltsnahe Kosten steuerlich abgesetzt werden. (optimal-absichern.de)