Steuertipps zu Spenden und geschenkten Arbeitsmitteln 

Arbeitsmittel als Geschenke

Einen Gegenstand, den Sie überwiegend für berufliche Zwecke nutzen, können Sie als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Typische Arbeitsmittel sind beispielsweise PC, Laptop oder Notebook, Aktentasche, Bücherregal, Schreibtisch, Fachliteratur etc.

Die Kosten solcher Arbeitsmittel können sie sogar dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, wenn Sie sich den Gegenstand nicht selber gekauft haben, sondern beispielsweise jemand aus Ihrer Familie Ihnen einen Aktenkoffer oder einen Füllfederhalter zu Weihnachten oder zum Geburtstag geschenkt haben.

Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt Absetzbarkeit

Sie sollten in Ihrer Einkommensteuererklärung also auch solche Kosten angeben! Falls sich das Finanzamt quer stellt, können Sie ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs ins Feld führen: Die Richter haben ausdrücklich bestätigt, dass auch geschenkte Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzbar sind. Sie sollten allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt Sie möglicherweise bitten wird, einen Beleg (z. B. den Kassenbon) vorzulegen. Damit Sie auch von einem Steuergeschenk profitieren können, setzt das natürlich vorher Absprachen über Geschenke voraus; bei spontanen Geschenken wird aber häufig sowieso zunächst der Kassenbon aufgehoben, falls ein Umtausch gewünscht ist.

Spende und Ehrenamt

Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, bspw. als Übungsleiter o.ä., und für Ihre Aufwendungen kein Geld nehmen, obwohl sie welches bekommen könnten, so kann dieser Verzicht unter Umständen als Spende von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, der mit dem Ehrenamt unterstützt wird. Von dieser "Spende" sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags als Sonderausgaben absetzbar.

Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt brauchen Sie eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Diese Bestätigung bekommen Sie vom Spendenempfänger. Sofern Sie ehrenamtlich tätig sind, können Sie Ihren dadurch entstehenden Aufwand grundsätzlich als Spende geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie Ihrem Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Aus dieser Vereinbarung muss sich ergeben, dass Sie tatsächlich Anspruch darauf haben, dass Ihre Aufwendungen ersetzt werden und Sie förmlich auf diesen Anspruch verzichten. Die Finanzämter erkennen in der Regel keine nachträglichen Bescheinigungen an.

Anlage Vorsorgeaufwand nicht vergessen!

Bei den Steuerformularen hat sich etwas geändert: Die Anlage AV wurde durch die neue Anlage Vorsorgeaufwand ersetzt, die schon für die Einkommensteuererklärung 2009 zu verwenden ist. Die Anlage Vorsorgeaufwand ist für Ihre Angaben zu den allgemeinen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Krankenkassen- und bestimmte Versicherungsbeiträge) und Ausgaben für die Altersvorsorge, vor allem zu Riester-Verträgen, gedacht. Solche Angaben wurden bisher im Mantelbogen, in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht.

Steuerberatungskosten absetzen!

Steuerberatungskosten für private Zwecke konnten Sie bis einschließlich 2006 noch als Sonderausgaben abziehen. Seit 2007 können Sie solche Kosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Das bedeutet: Steuerberatungskosten, die Ihnen für den Mantelbogen, die Anlage Kind oder auch für Erbschaftsteuererklärungen entstehen, wirken sich nicht mehr steuermindernd aus.

Hinweis: Durch aufgeschlüsselte Rechnungen können Sie Ihre Steuerberatungskosten entsprechend nachweisen. Einheitlich in Rechnung gestellte Kosten, z. B. für

  • Steuersoftware,
  • Steuerfachliteratur, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein und
  • mit der Steuerberatung verbundene Nebenkosten, wie Fahrt- und Telefonkosten,

können Sie aufteilen, indem Sie sie schätzen. Sie können aus Vereinfachungsgründen pauschal bis zu 50 Prozent steuermindernd als Werbungskosten geltend machen.

Für "kleinere" Rechnungen (z. B. Steuer-Software und Steuer-Literatur) gilt: Beträge bis zu 100,- Euro (sog. gemischte Steuerberatungskosten) teilen die Finanzämter nicht auf, bis zu dieser Höhe können Sie den vollen Betrag als Werbungskosten abziehen.

Hinweis: Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ist umstritten und muss noch gerichtlich überprüft werden. Insoweit ergehen Einkommensteuerbescheide nur vorläufig.

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