Tipps für die Steuererklärung 2009
Die Steuererklärung für das Jahr 2009 steht an und wird bei den meisten Steuerzahlern zu einer ordentlichen Erstattung führen. Allerdings kann diese unter Umständen noch höher ausfallen. Viele Tipps und Tricks zum Steuernsparen werden bei der Steuererklärung schlicht nicht beachtet. Zusammen mit unserem Partner Konz sagen wir Ihnen, worauf Sie insbesondere bei der Steuererklärung 2009 achten sollten.
Keine Zeit für Hausarbeit?
Wer seine Hausarbeit von jemand anderem machen lässt und ihn dafür bezahlt, kann einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. 20 Prozent der Ausgaben können als Steuerermäßigung anerkannt werden. Für das Jahr 2009 dürfen die maximal zu berücksichtigenden Kosten bis zu 20.000,- Euro betragen. Hiervon werden dann 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen, maximal also 4.000,- Euro.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (ohne Handwerkerleistungen) galt die Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten auch schon bis einschließlich 2008; der Höchstbetrag lag aber noch bei 600,- Euro. Für Pflege- und Betreuungsleistungen einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt verdoppelte sich dieser Betrag auf 1.200,- Euro. Für die Steuererklärung 2009 gilt nun einheitlich für alle haushaltsnahen Dienstleistungen der Maximalbetrag von 4.000,- Euro.
Doppelter Betrag für Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen fallen übrigens in eine eigene Kategorie. Sie werden nicht in den oben genannten Betrag für haushaltsnahe Dienstleistungen eingerechnet. Für die Steuererklärung 2009 ist zu beachten, dass sich der absetzbare Betrag verdoppelt hat. Bislang konnten 20 Prozent von maximal 3.000,- Euro, also max. 600,- Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Nun sind es 20 Prozent von maximal 6.000,- Euro, also max. 1.200,- Euro. Zu beachten ist, dass bei den Kosten nur Lohnkosten gemeint sind. Aufwendungen für Material sind hier nicht von der Steuer absetzbar.
Privatverkäufe im Internet
Wer Gegenstände aus dem Privatbesitz im Internet verkauft, kann dies in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen tun. Häufen sich die Verkäufe und die damit erzielten Einnahmen, kann aber auch eine Privatperson ganz schnell in den Fokus des Finanzamtes rücken.
Erfolgen diese Verkäufe privat, so werden damit selbst dann keine steuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte erzielt, wenn diese Verkäufe auch öfter erfolgen. So ist zum Beispiel das Verkaufen von Kleidung mehrerer Familienmitglieder eine Erklärung von gehäuften Verkaufsaktivitäten. Auch die Hilfestellung gegenüber älteren Verwandten beim Onlineverkauf kann ein Grund für ein größeres Verkäuferengagement sein.
Es empfiehlt sich auch zu dokumentieren, dass es sich ausschließlich um gebrauchte Waren handelte, die verkauft wurden. In jedem Fall sollte man aktiv an der Sachverhaltsklärung mitwirken, falls das Finanzamt den Status des Privatverkäufers in Frage stellt.
Kinderbetreuungskosten: Sonderausgabe oder Werbungskosten?
Auch bei der Steuererklärung für das Jahr 2009 können zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung abgesetzt werden. Der Maximalbetrag pro Kind beträgt 4.000,- Euro. Damit das Finanzamt die Kosten auch anerkennt, muss vorher geprüft werden, ob die Ausgaben als Werbungskosten oder als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können. Der Abzug als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) für Kinder im Alter zwischen 0 – 14 Jahren (oder schwerbehinderte Kinder) möglich, sofern die Eltern erwerbstätig sind.
Der Sonderausgabenabzug kommt für Kinder zwischen 0 – 14 Jahren (oder schwerbehinderte Kinder) in Betracht, wenn die Eltern bzw. der Alleinerziehende sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist bzw. nur der andere Elternteil erwerbstätig ist. Darüber hinaus gibt es auch noch einen Sonderausgabenabzug für Kinder zwischen 3 – 6 Jahren.
Hierbei handelt es sich um einen "Auffangtatbestand" für Kindergartenkinder. Diese Abzugsmöglichkeit greift letztlich nur dann, wenn die ersten beiden Möglichkeiten nicht greifen. Der Gesetzgeber hat hier an die klassische Alleinverdiener-Ehe gedacht.
Krankheitskosten in der Steuererklärung
Wenn Ihnen Ausgaben entstehen, um Ihre Gesundheit wiederherzustellen bzw. zu erhalten, sind das die klassischen außergewöhnlichen Belastungen. In Ihrer Steuererklärung können Sie grundsätzlich nur Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen, mit denen Sie auch tatsächlich belastet sind. Deshalb müssen Sie etwaige Erstattungen Ihrer Krankenkasse, von Beihilfestellen oder von Ihrem Arbeitgeber von Ihren Ausgaben abziehen. Denn nur Ihr "Eigenanteil" ist maßgebend. In Ihrer Steuererklärung können Sie folgende Kosten steuermindernd geltend machen:
- Arzt und Zahnarzt einschließlich der Ausgaben für "individuelle Gesundheitsleistungen" (kurz: IGeL),
- Heilpraktiker,
- Behandlungen im Krankenhaus,
- Kuraufenthalte,
- Medikamente, Rezeptgebühren, sofern ärztlich verordnet, inklusive "grüner Rezepte",
- Praxisgebühren,
- Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke etc. (ggf. 0,30 €/km),
- Hilfsmittel wie Brillen, Schuheinlagen,
- orthopädische Stühle etc., sofern ärztlich verordnet,
- alternative Heilmethoden, sofern deren Zwangsläufigkeit bestätigt wurde.