Steuertipps: Sonderausgaben
Steuerberatungskosten sind ab 2006 keine Sonderausgaben mehr
Ab 2006 können Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Az. X R 10/08 vom 4.2.2010, Az. X R 10/10 vom 16.2.2011 und Az. VIII R 51/09 vom 17.10.2012). Es ist jedoch weiterhin möglich, die Kosten für den Steuerberater als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend zu machen. Kommt man bei den Werbungskosten insgesamt allerdings nicht über den ohnehin gewährten Freibetrag von 1.000,- Euro, so wirkt sich die Geltendmachung von Steuerberatungskosten nicht aus. Nach der früheren Regelung, bei der Steuerberatungskosten als Sonderausgabe geltend gemacht werden konnten, wurden pauschaler Freibetrag und Steuerberatungskosten nebeneinander gewährt.
Zu den Steuerberatungskosten zählen alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Beratung durch den Steuerberater (inklusive Fahrtkosten) entstanden sind. Sollte die Steuererklärung mit Hilfe einer Steuersoftware und/oder steuerrechtlicher Literatur erstellt worden sein, können ebenfalls Steuerberatungskosten geltend gemacht werden. Hierbei sind nicht nur die Kosten für den Erwerb dieser Literatur bzw. Software absetzbar, sondern auch alle entstandenen "Beschaffungskosten", wie z.B. die Fahrtkosten zum Erwerb oder die zum Steuerberater. Selbst ein auf diesem Weg geschehener Unfall kann mit den entsprechenden Belegen ebenfalls als Steuerberatungskosten geltend gemacht werden.
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