Eine Zusammenveranlagung von Eheleuten ist auch im Jahr der Scheidung möglich
Bei Ehepaaren ist es in der Regel steuerlich vorteilhaft, sich für die Zusammenveranlagung zu entscheiden. Diese Möglichkeit ist auch getrennt lebenden Ehepaaren im Jahr der Scheidung gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass das Paar in diesem Jahr noch mindestens einen Tag zusammengelebt hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: VI R 190/82).
Urteilsspruch bei Verweigerung
Weigert sich ein Partner aus Schikane die Zusammenveranlagung zu beantragen, kann ihn ein Gericht nach § 894 ZPO dazu zwingen. Das Finanzamt ist dann an den Urteilsspruch des Zivilgerichts gebunden. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt kann der Ehegatte, der die Zusammenveranlagung boykottiert, zur gemeinsamen Veranlagung gezwungen werden kann (Az.: S 2262 A – 6 – St II 25).
Wichtig: Voraussetzung ist, dass der Beklagte von der getrennten Veranlagung keinen Vorteil hätte. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er gar keine eigenen Einkünfte bezogen hat.
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