Allgemeine Steuertipps
Verlorene Quittungen?
Was tun, wenn man Quittungen vergessen oder Beleg verloren hat?
Manchmal kommt es vor, dass man keine Quittung erhalten oder die Quittung vergessen hat. Dennoch besteht die Möglichkeit, diese Beträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen.
Tipp: Sichern Sie sich den Abzug durch Eigenbelege. Fertigen Sie sich einen sogenannten Ersatzbeleg an. Das ist nichts anderes als ein Stück Papier, auf dem die Ausgaben festhalten werden. Dieser Beleg wird dann als Buchungsbeleg verwendet, wobei nicht vergessen werden darf, den Anlass, den Betrag und das Datum auf dem Ersatzbeleg anzubringen.
Diese Vorgehensweise ist z.B. anerkannt bei
• | Parkgebühren |
• | Bewirtungsbelegen |
• | Telefonkosten vom Privatapparat oder in einer Münztelefonzelle |
• | Waschen von betrieblicher Kleidung in der privaten Waschmaschine |
• | Münzkopierer in Bibliotheken |
• | Geschenke oder Präsente, die Sie aus dem Privatvermögen entnommen haben |
• | Staubsaugerkosten bei der Wagenwäsche (Münzapparat) |
Die Vorsteuer kann aus den Eigenbelegen nicht abgezogen werden, da es sich hierbei nicht um ordnungsgemäße Rechnungen handelt. Jedoch können diese Belege bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Tipp: Viele Steuervorteile lassen sich nur durch Vorlage der Originalbelege erreichen: Das gilt für die Anrechnung der Zinsabschlagsteuer, für Zuwendungsbestätigungen (früher Spendenquittungen) und einige außergewöhnliche Belastungen.