Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag, Erleichterungen bei Kindergeld und Kinderbetreuung: Was das Jahr 2012 den Steuerzahlern bringt, hört sich gut an. Was dahinter steckt, erklärt Banktip.
Für 2012 stehen einige Änderungen an, die die Steuerzahler betreffen – positiv wie negativ. Besonders im Fokus stand die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. In der Realität der Steuererklärung dürfte die Erhöhung von 80 Euro im Jahr eher ein Tröpfchen auf einen sehr, sehr heißen Stein sein. Den je nach Einkommen bedeutet das ein Plus beim Netto von gerade einmal 34 Euro – im Jahr, wohlgemerkt.
Kinderbetreuungskosten steuerlich besser absetzbar
Bei den Kinderbetreuungskosten ist die Regelung dagegen deutlich vorteilhafter ausgefallen. Jetzt können alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung einheitlich bis zum 14. Lebensjahr des Kindes absetzen – damit werden vor allem Alleinverdiener-Familien entlastet. Zudem sind die Kosten jetzt immer als Sonderausgaben absetzbar – die Trennung von Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben entfällt.
Kindergeld ohne Prüfung für Kinder in Ausbildung oder Feiwilligendienst
Auch an anderer Stelle werden Familien massiv entlastet: Bisher fiel bei volljährigen Kindern ja der Kindergeld-Anspruch weg, wenn das Einkommen über 8.004 Euro im Jahr betrug − und mit ihm die damit zusammenhängenden Vergünstigungen wie steuerliche Freibeträge oder auch die Kinder-Zulage für den Riester-Vertrag. Ab 2012 gilt: Die Einkommensgrenze fällt ganz weg, Kindergeld wird für volljährige Kinder ohne Prüfung der Einkommensgrenze gewährt, wenn der Nachwuchs z. B. in der Ausbildung ist oder einen Freiwilligendienst leistet.
Kinderfreibetrag leichter übertragbar
Leben Eltern getrennt, sind nicht verheiratet oder geschieden, teilen sie sich den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Übertragen werden konnte der Kinderfreibetrag so ohne Weiteres bisher nicht – selbst, wenn beide Eltern die Übertragung wollten.
Ab 2012 gilt: Kommt ein Elternteil alleine für den Unterhalt auf, kann der Kinderfreibetrag übertragen werden. Anderes gilt in Zukunft beim Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Der konnte bisher sogar auf einseitigen Antrag eines Elternteils übertragen werden – das ist in Zukunft ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil das Kind regelmäßig ebenfalls in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Krankheitskosten weiterhin nur mit Attest
Kurzfristig sahen viele Kranke eine echte Steuersparmöglichkeit am Horizont: Denn Krankheitskosten sollten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auch dann anerkannt werden, wenn der Kranke nicht vor Beginn einer Behandlung daran gedacht hat, sich ein Attest ausstellen zu lassen.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz hat die Finanzverwaltung diese einfachere Regelung jetzt gekippt. Steuerzahler brauchen also im Zweifelsfall zur steuerlichen Anerkennung von Krankheitskosten auch weiterhin ein amtsärztliches Attest, das vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein muss.
Verbilligte Vermietung einer Immobilie
Gerade in Familien wird die Vermietung als Steuersparmodell eingesetzt: Denn auch wenn eine Immobilie unter dem ortsüblichen Mietniveau vermietet wird, sind die Kosten voll absetzbar. Bisher gilt: Wenn die Miete mehr als 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt, wird das Modell abgenickt. Liegt die Miete dagegen zwischen 56 Prozent und 75 Prozent, muss die sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden.
Für den Steuerzahler heißt das: Er muss für die nächsten 30 Jahre eine Ertragsprognose mit Einnahmen und Ausgaben aufstellen. Und nur wenn die positiv ausfällt, sind die Kosten voll absetzbar. Liegt die Miete gar unter 56 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, sind die Kosten nur zum Teil absetzbar.
Ab 2012 gilt: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, sind die Kosten voll absetzbar. Beträgt die vereinbarte Miete dagegen weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, sind die Kosten nur anteilig steuerlich absetzbar. (www.optimal-absichern.de)