Steuerformular: Angaben zur Anlage N
Grundsätzlich muss jeder Steuerzahler, der Arbeitslohn bezogen hat, das Steuerformular Anlage N abgeben. Haben beide Ehegatten steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielt, muss jeder, auch bei gemeinsamer Veranlagung, dieses Steuerformular ausfüllen.
Auf der ersten Seite des Steuerformulars Anlage N sind Angaben zum Arbeitslohn zu machen, wobei viele Einträge von der Rückseite der Lohnsteuerkarte übernommen werden können. Anzugeben sind sämtliche Versorgungsbezüge, Abfindungen und Entschädigungen, Steuerabzugsbeträge und der steuerfreie Arbeitslohn. Auch sind hier Auslandstätigkeiten, Aufwandsentschädigungen, Lohnersatzleistungen und Fehlzeiten anzuzeigen.
Seite 2 des Steuerformulars Anlage N sollte sehr sorgfältig und genau ausgefüllt werden. Hier werden die Werbungskosten eingetragen. Somit sind hier die wesentlichen Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer versteckt. Sollten Ihre Werbungskosten sicher unter 920,- Euro liegen, können Sie auf das Ausfüllen der Seite 2 der Anlage N verzichten. Diesen Betrag setzt das Finanzamt als sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf jeden Fall an.
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