Fahrtkosten absetzen 

Änderungen bei den absetzbaren Fahrtkosten

Neben den absetzbaren Versicherungsbeiträgen hat sich auch beim Ansatz der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle etwas geändert. Wer mit Bus und Bahn zur Arbeit fährt, kann wählen, ob er die Kilometerpauschale von 30 Cent je km oder die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarte berücksichtigt haben möchte. Dies rechnet sich vor allem bei kurzen Arbeitswegen, wie das Beispiel verdeutlicht:

Fahrtkostenansatz km-Pauschale
Fahrtkostenansatz Ticketkosten
Arbeitsweg 6 km x 220 Arbeitstage x 0,30 €
Ticketkosten für ÖPNV
(z.B. Jahreskarte der Berliner Verkehrsbetriebe, Tarifbereich AB)
396,- €
650,- €


Wer an wechselnden Arbeitsorten tätig ist (sog. Einsatzwechseltätigkeit), kann unter Umständen mehr als bisher von der Steuer absetzen. Bis zu einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle werden bei täglicher Fahrt 30 Cent pro Kilometer (einfache Fahrt) berechnet. Darüber hinausgehende Entfernungen sollen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) abgesetzt werden können.

Wer am Arbeitsort übernachtet, kann die Übernachtungskosten ohne zeitliche Begrenzung geltend machen. Bei Heimfahrten können die Fahrtkosten nun auch für die gesamte zurückgelegte Strecke (Hin- und Rückfahrten) mit 30 Cent pro Kilometer geltend gemacht werden. Wer bei einem Kollegen mitfährt, darf allerdings nur die Kosten für eine einfache Fahrt ansetzen.

Wer ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden nutzt, kann in Zukunft nicht mehr so viel absetzen, wenn er es sich mit seinem Ehepartner teilt. Früher konnte jeder Ehegatte die laufenden Kosten (Miete, Heizung etc.) für das Zimmer in voller Höhe absetzen. In diesem Jahr ist der Werbungskostenabzug für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer auf den Höchstbetrag von 1.250,- Euro begrenzt. Der Betrag wird nur noch einmal gewährt.


Zwischengewinne werden wieder besteuert

In Zukunft werden Zwischengewinne, die beim Kauf bzw. Verkauf von Aktienfonds erzielt werden, wieder besteuert. Zwischengewinne unterlagen bis Ende 2003 der Besteuerung. Der Gesetzgeber schaffte die Zwischengewinnbesteuerung zum 1.1.2004 ab, um sie ein Jahr später im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie wieder einzuführen.

Zwischengewinne sind die Gewinne, die ein Fonds im laufenden Geschäftsjahr bereits erzielt hat, die aber noch nicht ausgezahlt bzw. dem Anleger noch nicht gutgeschrieben wurden. Wenn man vor Ablauf des Geschäftsjahres Aktienfonds verkauft, erzielt man solche Zwischengewinne, die vor 2005 steuerfrei waren. Nun sind diese wieder steuerpflichtig. Wer Fonds im laufenden Geschäftsjahr kauft, der muss bereits angefallene Zwischengewinne beim Kauf bezahlen. Diese Kosten stellen negative Kapitaleinkünfte dar und können dementsprechend steuermindernd geltend gemacht werden.


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