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Größte Änderung betrifft Rentner |
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Die wohl größte Änderung bei der Steuererklärung für 2005 betrifft viele Rentner. Sie müssen zum ersten Mal überhaupt eine Steuererklärung abgeben. Jedoch trifft dies nur auf jene Rentner zu, die mehr als 7.664,- Euro im Jahr an Einnahmen erzielen. Hierzu zählen nicht nur die Rente, sondern auch alle anderen Einnahmen wie zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Diese Einkünfte zählen bei der Einkommensermittlung, abzüglich der Werbungskosten, voll. Bei den Renten ist nicht der volle Betrag maßgeblich. Zu den Einnahmen zählt in steuerlicher Hinsicht nur der zu versteuernde Teil der Rente. Dessen Höhe richtet sich nach dem Jahr, in dem Mann oder Frau in Rente gehen. Ein Beispiel: Ein Rentner befindet sich seit 2005 im Ruhestand und bekommt 13.000,- Euro Rente im Jahr. Davon muss er 50 Prozent versteuern. Er hat somit steuerlich relevante Renteneinnahmen in Höhe von 6.500,- Euro. Wenn keine weiteren Einnahmen vorliegen, ist unser Beispielsrentner nicht steuerpflichtig, da er die Grenze von 7.664,- Euro nicht überschreitet. Er muss dementsprechend keine Steuern zahlen und auch keine Steuererklärung abgeben.
Unter Umständen kann eine Steuererklärung für Rentner auch dann zur Pflicht werden, wenn sie weniger als 7.664,- Euro an Einnahmen hatten. Wer neben der Rente noch steuerpflichtigen Lohn (kein Minijob) bezogen hat, ist schon in der Erklärungspflicht, wenn die Renteneinkünfte mehr als 410,- Euro betragen haben. Wenn die Renteneinkünfte niedriger sind, aber zusammen mit anderen Einnahmen (Zinsen, Mieteinnahmen) über 410,- Euro liegen, ist ebenfalls eine Erklärung abzugeben. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkünfte ist eine Steuererklärung auch dann fällig, wenn Arbeitslohn erzielt wurde, der nach Steuerklasse V oder VI versteuert wurde.
Insofern diese Ausnahmen nicht zutreffen, ist die Höhe der erzielten Einkünfte maßgeblich. Wie bereits erwähnt sind Renten nicht in voller Höhe zu versteuern. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Rentenanteils muss zwischen gesetzlicher und privater Rente unterschieden werden.
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Nachgelagerte Besteuerung für gesetzliche Rente |
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Im vergangenen Jahr hat der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Rentner müssen seitdem 50 Prozent ihrer gesetzlichen Renteneinkünfte versteuern. Bis zum Jahr 2020 steigt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, um jährlich 2 Prozent. Von 2020 bis 2040 beträgt die Steigerung dann nur noch 1 Prozent pro Jahr, so dass im Jahr 2040 der volle Rentenbetrag versteuert wird.
Im Gegenzug werden allerdings die geleisteten Beiträge für die Rente von der Steuerpflicht freigestellt. Für 2005 sind bereits 60 Prozent der Beiträge für die Altersvorsorge von der Steuer freigestellt. Auch hier erfolgt eine jährliche Steigerung um 2 Prozent, so dass im Jahr 2025 sämtliche Altersvorsorgebeiträge steuerfrei sind.
Rentner, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder in absehbarer Zeit in Rente gehen, brauchen aber nicht zu befürchten, dass der zu versteuernde Anteil ihrer gesetzlichen Rente jährlich steigt. Nur der Teil der Rente wird über die gesamte Rentendauer versteuert, der zur Zeit des Renteneintritts der Besteuerung unterlag. Geht jemand also 2007 in Rente, so muss er 56 Prozent seiner Rente versteuern. Dieser Prozentsatz gilt dann auch für die Folgejahre.
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Ertragsanteilbesteuerung für private Rente |
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Renten aus privaten Versicherungen, deren Beiträge aus voll oder pauschal versteuertem Einkommen geleistet wurden, werden nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Dieser Anteil liegt deutlich unter den bereits für 2005 geltenden 50 Prozent bei der gesetzlichen Rente. Die genauen Anteile hängen vom Renteneintrittsalter ab. Wer mit 60 Jahren Leistungen aus seiner privaten Rente bezieht, muss nach der derzeitigen Rechtslage 22 Prozent seiner Privatrente versteuern. Bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren sind es nur noch 18 Prozent.
Auch wenn die Riester-Rente unter private Altersvorsorge fällt, so profitieren Riester-Sparer nicht ohne Weiteres von der günstigen Ertragsanteilbesteuerung. Da die Beiträge von der Steuer absetzbar sind, gelten diese auch als steuerfreies Einkommen. Damit fällt die Riester-Rente unter die nachgelagerte Besteuerung, sofern die Beiträge in voller Höhe steuerlich geltend gemacht wurden.
Bei der Rürup-Rente handelt es sich ebenfalls um eine steuerlich begünstigte Altersvorsorge, die ebenfalls unter die nachgelagerte Besteuerung fällt. Auch hier können Rentner nicht von der günstigeren Ertragsanteilbesteuerung profitieren, sofern die Beitragszahlungen bereits steuerlich berücksichtigt wurden.