Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Anlage N) |
Diese Einkünfte, die Sie von der Lohnsteuerkarte ablesen können, beziehen Sie, wenn Sie nicht selbstständig, also Arbeitnehmer sind. Dabei ist es egal, wie viele Tage Sie gearbeitet haben oder ob es haupt- oder nebenberuflich war.
Weiterhin kann jeder Antragsteller Werbungskosten geltend machen. Diese beinhalten alle Kosten, die zum Erhalt und zum Erwerb eines Berufes bzw. einer nichtselbstständigen Tätigkeit aufgewendet werden. Jedem Antragsteller steht ein Pauschbetrag von 1.044 Euro zu, wird diese Grenze allerdings überschritten, müssen alle Aufwendungen mit Belegen nachgewiesen werden. Folgend werden typische Werbungskosten kurz erläutert.
Entfernungspauschale:
Den Weg zur Arbeit kann jeder steuerlich geltend machen. Für Strecken unter zehn Kilometern können 36 Cent, bei längeren Wegen 40 Cent pro Kilometer berechnet werden. Hierbei ist nicht entscheidend, wie der Arbeitsweg zurück gelegt wird. Die Entfernungspauschale kann immer genutzt werden. Es ist egal, ob sie mit dem Fahrrad, dem Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und ihrer Arbeitsstätte zurück legen.
Ab Beträgen von mehr als 5.112 Euro gibt es eine Sonderregelung, wonach Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweislich belegt werden müssen und die Nutzung des eigenen PKW's relevant erläutert werden muss.
Arbeitszimmer:
Absetzen von Arbeitszimmern ist nur möglich, wenn es den zentralen Punkt des Berufsfeldes (z.B. Heimarbeit) abdeckt, nur für berufliche Zwecke genutzt wird und kein weiteres Arbeitszimmer in der Firma vorhanden ist. Dies kann bis maximal 1.250 Euro pro Jahr abgesetzt werden und muss durch Belege nachgewiesen werden. Zu diesen Kosten zählen: Miete, Reparaturen, Tapete, Teppiche usw.
Befindet sich ihr Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung, können die Kosten sogar unbegrenzt abgesetzt werden.
Fortbildung und Umschulung, Studium:
Sämtliche Fortbildungen oder Umschulungen können von der Steuer abgesetzt werden. Die Weiterbildung muss jedoch berufsbegleitend absolviert werden. Alle dafür anfallenden Kosten, wie etwa Fahrtkosten, Sprachkurse, Einschreibegebühren und Bücher können steuerlich geltend gemacht werden. Aufwendungen dafür sind bis zu 920 Euro abzugsfähig, bei einer auswärtigen Unterbringung erhöht sich der Betrag auf 1.227 Euro. Weitere Werbungskosten sind: doppelte Haushaltsführung durch zweiten berufsbedingten Wohnsitz, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, berufsbedingte Umzugskosten oder Kontoführungsgebühren.