Was kommt von meiner Spende an?
Vorurteile über den Verbleib bzw. Einsatz ihrer Spenden sind keine Seltenheit. Laut einer Umfrage des Spendenrates sind 72 Prozent der Befragten der Meinung, dass zuviel Geld der Spenden in der Verwaltung verloren gehen und 65 Prozent wünschen sich generell mehr organisationsbezogene Transparenz. Hauptaufgabe der Hilfswerke ist daher zunehmende Transparenz um Vorurteile abzubauen.
Dennoch ist hervorzuheben, dass Verwaltungs- und Werbekosten bis zu einer Höhe von 35% der eingehenden Spendengelder durchaus vertretbar sind, so das dzi. Aussagen wie "jeder Cent ihrer Spende kommt an" sind daher fern der Realität.
Was lässt sich absetzen?
Neben der Frage "Was kommt von meiner Spende an?", ist für die Steuererklärung vielmehr von Interesse: Was lässt sich davon steuerlich absetzen bzw. ist steuerbegünstigt?. Der vom Fiskus anerkannte Spendenbetrag ist vom Zweck der Spende sowie von der Höhe und Art des Einkommens und damit vom Steuersatz abhängig. Die maximal absetzbare Spendensumme ist im Einkommenssteuergesetz (§ 10b EStG) festgelegt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements wurde eine Vereinheitlichung sowie Anhebung der Höchstgrenzen von 5 bzw. 10 Prozent auf 20 Prozent der Gesamteinkünfte vorgenommen. Die Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007.
Selbständige Personen können indessen wählen, ob sie die 20 Prozent ihres Gesamteinkommens verrechnen oder lieber vier Tausendstel ihrer Betriebsumsätze (inkl. steuerfreier und nicht steuerbarer Auslandsumsatz) und der Löhne und Gehälter ihrer Angestellten heranziehen.
Vom Finanzamt werden nur solche Zuwendungen steuerlich anerkannt, mit denen steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden. Eine nähere Definition dieser Zwecke ist in den §§ 52-54 der Abgabenordnung (AO) festgehalten.
Vorteil bei Spenden an Parteien
Spenden an Parteien im Sinne des Parteiengesetzes können auf zwei Wegen abgesetzt werden. Zum einen wird die Einkommenssteuer um 50% des gespendeten Betrages, maximal um 825 Euro pro Person, gekürzt. Hat man mehr gespendet, so kann der Rest als Sonderausgabe gemäß § 10 b des Einkommenssteuergesetzes abgesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt hier 1.650 Euro pro Person.
Spenden an eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbefreite privatrechtliche Stiftung können bis zu einem Höchstbetrag von einer Million Euro abgesetzt werden. Diese Summe kann über insgesamt 10 Jahre verteilt werden.
Die Regelung für die Absetzbarkeit von Großspenden wurde ebenfalls überarbeitet. Nunmehr gilt ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag im Rahmen der jährlichen Höchstsätze.
Auch gemeinnützige Arbeit wird belohnt
Wer als Übungsleiter, Trainer o.ä. arbeitet, kann etwaige Vergütungen von der Steuer absetzen. Für begünstigte Nebentätigkeiten, die für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts geleistet werden, sind bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei. Diese sogenannte Übungsleiterpauschale wurde ebenfalls durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aufgestockt.
Gänzlich neu für das Jahr 2008 kommt hinzu, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 Euro als Sonderausgaben verrechenbar sind. Vorausgesetzt der Wohltäter "spendet" bzw. leistet monatlich 20 Zeitstunden einer öffentlichen Einrichtung, die mit der Betreuung alter, kranker oder behinderter Menschen beauftragt ist.
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