Zweckgebundene Spende
Viele Spender sehen in einer zweckgebundenen Spende das richtige Vorgehen um sich zu vergewissern, für welches Projekt bzw. welchen Zweck das gespendete Geld verwendet wird. Dennoch betont das dzi mehr auf Spendenorganisationen als Ganzes zu vertrauen und Spenden in den großen Topf zu geben. Die Hilfsorganisationen erhalten dadurch zusätzliche Flexibilität indem sie aus ihrer fachmännischen Sicht die besonders hilfsbedürftigen Projekte individuell unterstützen können.
Zweckgebundene Spenden laufen Gefahr sich zu sehr auf nur ein Problem zu konzentrieren und andere zu vernachlässigen. Gleichermaßen spricht der erhöhte Verwaltungsaufwand gegen die Erwartungen der Spender. So müssen zweckgebundenen Spendeneinnahmen und -ausgaben in den Konten und bei der Buchung getrennt geführt werden, was wiederum zu erhöhten Verwaltungskosten führt. Zweckgebundene Spenden sollten daher eine Ausnahme bleiben bzw. nur auf Spendenaufruf seitens der Organisationen getätigt werden.
Spenden mit Gegenleistung nicht abzugsfähig
Leistungen, bei denen der Spender eine Gegenleistung erhält, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Darüber hinaus sind ebenfalls jegliche Zuwendungen, die unmittelbar oder ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängen, nicht anzurechnen. Spender, die demnach neben der steuerlichen Anrechnung einen persönliche Profit aus ihrer Wohltat erzielen wollen, haben es beim Fiskus schwer. Spenden sind Leistungen, die freiwillig und ohne Erwartungen an eine Gegenleistung erbracht werden!
Der Kauf von Wohlfahrtsbriefmarken und Losen oder Eintrittsgelder für Wohltätigkeits- und Sportveranstaltungen sind demnach keine Spenden im Sinne EStG. Auch Kursgebühren für Sport, Musik, Bildungsveranstaltungen sind nicht anrechnungsfähig, selbst wenn ein bewusst hoher Preis bezahlt wurde oder ein im Betrag ausgewiesener Spendenanteil enthalten ist. Eine Ausnahme bildet der Kauf von UNICEF-Karten und –Kalendern, die mit 75 Prozent des Warenwerts vom Fiskus anerkannt werden.
Neben Spenden können auch Mitgliedsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein. Mitgliedsbeiträge werden steuerlich berücksichtigt, wenn diese für förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke geleistet werden und nicht zum Zweck der eigenen Freizeitgestaltung dienen. Vereine, die kulturelle Zwecke fördern sind anerkannt, Vereine, die eine kulturelle Betätigung fördern, jedoch nicht. Grundsätzlich müssen die Vereine der Allgemeinheit zugute kommen und den Richtlinien des § 52 AO entsprechen. Die Bestimmungen für nicht anrechnungsfähige Mitgliedsbeiträge sind in den Abschnitten A und B der EStDV (§ 48) aufgeführt.
Durchlaufspende hilft den nicht anerkannten Vereinen
Ähnlich dem Spenden an ausländische Organisationen können nicht anerkannte Spendenempfänger mittels einer Durchlaufspende über Drittorganisationen eine Spende erhalten und der Wohltäter kann diese auch als Sonderausgabe deklarieren. Werden Spenden beispielsweise an eine Behörde mit dem Auftrag überwiesen, den eigenen Sportverein zu unterstützen, so bekommt der Verein eine Spende und der Spender einer anrechnungsfähige Zuwendungsbestätigung von der zuständigen Behörde. Voraussetzung: Die Zuwendungen erfolgen ohne Gegenleistung und Vorteile für den Spender.
Den direkten Weg für eine Spende an den eigenen Verein hat der Bundesfinanzhof, jedenfalls aus steuerlicher Sicht, mit einem grundlegenden Urteil verbaut. Die Münchener Richter entschieden, dass "Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die - gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder - unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, [.] nicht als Spenden gemäß § 10b EStG steuerlich absetzbar [sind]".
(Stand: Dezember 2007)
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