PC, Handy & Co. von der Steuer absetzen 

PC von der Steuer absetzen

Arbeitnehmer, die ihren Privat-PC auch beruflich nutzen, sollten das Gerät von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erkennt solche Kosten zumindest teilweise an. Das gleiche gilt für Telefon- und Internetgebühren. Die Ausgaben können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Am 31. Mai 2011 läuft die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 ab. Sie finden alle nötigen Steuerformulare ausfüllbar auf Banktip zum Download.

Computer, Handy, Software usw.:

Wer seinen Privat-PC "in erheblichem Umfang" für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Die Finanzämter entscheiden dabei nach dem Anteil der beruflichen Nutzung. Idealerweise sollten Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einreichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus.

Achtung: Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, kann man den Betrag nicht auf einmal absetzen. Er muss über drei Jahre verteilt werden. Dies gilt für den PC sowie für Zubehör wie Drucker, Monitor oder Modem sowie Software inklusive der Mehrwertsteuer. Für Handys beträgt der Zeitraum der Abschreibung fünf Jahre und für Faxgeräte sechs Jahre. Jedes Jahr sind zudem die Kosten für Verbrauchsmaterialien abzugsfähig, zum Beispiel Toner und Papier. 

Internet- und Telefongebühren:

Genauso wie die Geräte selbst können Arbeitnehmer auch die Kosten für berufliche Telefongespräche und den Internetzugang absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang den Gebrauch protokollieren.

Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis über ein- und ausgehende Gespräche hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich, da Pauschaltarife üblich sind. Die Rechtsprechung nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) an.

Weiterbildungen:

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen erkennt das Finanzamt in voller Höhe als Werbungskosten an. Vorausgesetzt, der Computerkurs steht mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang und der Arbeitnehmer wendet die neuen Fertigkeiten dann auch beruflich an. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung bei den Finanzämtern einreichen.

Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Computermesse können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.

Private Nutzung der IT des Arbeitgebers:

Übrigens gibt es keine steuerlichen Probleme, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.

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