Viele Kinder benötigen in Deutschland Nachhilfe, um dem Leistungsstandard der Schule entsprechen zu können. Die betroffenen Eltern haben naturgemäß die Hoffnung, dass die Kosten für die Nachhilfe der Schützlinge steuerlich abgesetzt werden können. Nachvollziehbar ist diese Hoffnung auf jeden Fall, da die Extra-Schichten für die Schulkinder durchaus hohe Kosten verursachen können. Das Geld vom Vater Staat zurückzuerhalten ist jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
Nachhilfekosten als Part von der privaten Lebensführung
Die schlechte Nachricht an dieser Stelle zuerst, der Regelfall sieht keine steuerliche Absetzbarkeit der Nachhilfekosten vor. Als Grund hierfür wird angegeben, dass der Staat die Nachhilfekosten nicht als Kosten der Kinderbetreuung, sondern vielmehr als Part der privaten Lebensführung deklariert. Dementsprechend erfolgt die Einstufung der Nachhilfekosten im Steuerrecht. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind Kosten für die Nachhilfe gleichzusetzen mit Kosten für Schulmaterialien und Klassenfahrten, so dass diese mit dem Kinderfreibetrag respektive dem Kindergeld abgegolten werden.
Die Legasthenie als Grund für Nachhilfe
Es gibt allerdings von der grundsätzlichen Ablehnung der steuerlichen Absetzbarkeit von Nachhilfekosten auch Ausnahmen im Steuergesetz. Sollte die Nachhilfe aufgrund von medizinischen Notwendigkeiten genommen werden, dann ist eine steuerliche Absetzbarkeit möglich. Als medizinisch notwendig gilt die Nachhilfe dann, wenn schulische Probleme aufgrund von Legasthenie bestehen. In diesem Fall gelten die Nachhilfekosten als außergewöhnliche Belastung und können dann geltend gemacht werden, wenn die Kosten einem Prozentsatz von einem Prozent bis sieben Prozent des gesamten versteuerten Einkommens entsprechen.
Umzug in ein anderes Bundesland
Ein durchaus möglicher Grund für die steuerliche Absetzbarkeit von Nachhilfekosten kann ein Umzug in ein anderes Bundesland darstellen, sofern dieser aus beruflichen Gründen zwingend erforderlich war. In diesem Fall sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit von Nachhilfe als gegeben an, damit das Schulkind den Anschluss an den schulischen Standard nicht verliert. In diesem Fall würden die Nachhilfekosten als Werbungskosten angesehen jedoch muss die zwingende berufliche Notwendigkeit des Umzugs auf jeden Fall schriftlich nachgewiesen werden.