Bei allen Kapitalerträgen wird automatisch ein Steuerabzug durch die Bank vorgenommen. Mit Freistellungsaufträgen können Steuerpflichtige den Abzug durch die Abgeltungssteuer um einen Freibetrag mindern.
Unter Kapitalerträge fallen Zinsen, Dividenden und Kurserträge. Für sie gilt die Abgeltungssteuer von einheitlich 25 Prozent. Diese 25 Prozent, der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und die Kirchensteuer (bei Kirchensteuerauftrag) werden von den Banken einbehalten. Sie führen das Geld direkt an die Finanzämter ab.
Wer den Abzug der Abgeltungssteuer mindern will, kann dazu einen Freibetrag nutzen. Früher sprach man vom Sparerfreibetrag. Seit Einführung der Abgeltungssteuer spricht man vom Sparerpauschbetrag. Den Sparerpauschbetrag nehmen Bankkunden in Anspruch, indem sie Freistellungsaufträge bei den Banken stellen. Die Aufträge stellen Kapitalerträge bis zur Höchstgrenze des Sparerpauschbetrags vom automatischen Steuerabzug frei.
Vorausetzungen und Höchstgrenzen
Voraussetzung für einen Freistellungsauftrag ist, dass der steuerliche Wohnsitz des Antragsstellers in Deutschland liegt. Außerdem muss auf den Aufträgen die steuerliche Identifikationsnummer des Kunden stehen. Die Nummer findet man auf dem Einkommenssteuerbescheid. Außerdem kann man sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Das Beantragen des Freistellungsauftrages ist kostenlos.
- Gesetzliche Höchstgrenze des Sparerpauschbetrags:
- 801 Euro bei einer Einzelperson
- 1.602 Euro bei einem Ehepaar
Dieser Betrag muss nicht an ein einziges Konto vergeben werden. Der Sparerpauschbetrag kann über mehrere Freistellungsaufträge auf unterschiedliche Kreditinstitute aufgeteilt werden. Ein Auftrag gilt dann für eine Bank und für alle Konten und Depots, die bei dieser Bank liegen.
Tipp: Wer seinen Sparerpauschbetrag aufteilt, sollte den größten Teil seines Freibetrages dem Konto mit den meisten Kapitalerträgen zuordnen.
Sparer ist verantwortlich, dass Freibetrag nicht überschritten wird
Bei der Aufteilung darf die Höchstgrenze des Sparerpauschbetrags nicht überschritten werden. Dafür ist der Bankkunde selbst verantwortlich. Die Banken müssen dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der freigestellten Kapitalerträge melden. So soll verhindert werden, dass Bankkunden Freistellungsfreiträge über die Höchstgrenze hinaus vergeben. Bankkunden sollten deshalb über ihre gestellten Freistellungsaufträge Buch führen. Banktip bietet dafür ein Formular zum Download an (PDF-Datei).
Wer den Freistellungsauftrag seines Kontos ändern will, muss einen neuen Auftrag stellen. Auch diese Änderung kostet den Kunden kein Geld. Wer das Online-Banking seiner Bank nutzt, kann die Anträge auch über das Internet verwalten. Der Auftrag kann nur zum Ende des Kalenderjahres widerrufen oder befristet werden.
Tipp: Wenn ein Bankkunde ein Konto oder Depot bei einer Bank löscht, muss er den Freistellungsauftrag dieser Konten separat löschen.
Ein Freistellungsauftrag kann bis zum Jahresende befristet oder unbefristet erteilt werden. Die Aufteilung des Freibetrages kann jederzeit verändert werden. Bei einer Änderung muss jedoch ein neuer Auftrag gestellt werden.
Änderungen am Freistellungsbetrag
Bei einer solchen Änderung des Freistellungsauftrages beachtet die Bank die schon erwirtschafteten Zinsen. Das heißt, die Höhe des neuen Auftrages kann nicht unter der Höhe der bereits erwirtschafteten Kapitalerträge liegen. Ein Freistellungsauftrag kann nur beliebig verändert oder widerrufen werden, wenn noch keine Kapitalerträge erwirtschaftet wurden.
Beispiel: Der Bankkunde stellt einen Freistellungsauftrag von 100 Euro an eine Bank. Er erwirtschaftet mit den Konten bei dieser Bank bis zum Juli 90 Euro an Kapitalerträgen. Wenn er den Freistellungsauftrag nun im Juli verändert, muss der freigestellte Betrag über 90 Euro liegen.
Abhängig von der Bank kann eine rückwirkende Erhöhung des Auftrages ausgestellt werden, selbst wenn die Abgeltungssteuer bereits einbehalten wurde. Dann kann es durch die nachträgliche Verlustrechnung bei abgeführten Kapitalertragsteuern zu Erstattungen durch die Bank kommen.
Bei anderen Banken hat die Erhöhung nur Folgen für das laufende Kalenderjahr und darauf folgende Jahre. Die Erstattung der bereits abgeführten Steuern kann über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Dafür brauchen Steuerpflichtige eine Bescheinigung des Verlustes durch die Bank.
- Freistellungsaufträge verlieren ihre Gültigkeit bei:
- Namensänderung: Hier muss ein neuer Auftrag unter dem neuen Namen gestellt werden.
- Trennung und Scheidung: Bei Gemeinschaftsauftrag muss ein neuer Einzel-Freistellungsauftrag eingerichtet werden.
- Umzug ins Ausland: Wenn der steuerliche Wohnsitz des Antragsstellers nicht mehr in Deutschland liegt, verliert der Auftrag seine Gültigkeit.
Eheleute und Kinder
Wer verheiratet ist kann sich zwischen einem gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag und Einzelfreistellungsaufträgen entscheiden. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist Bedingung für die Verlustverrechnung bei Ehepartnern. Hier sind auch die Unterschriften beider Ehepartner nötig. Einzelfreistellungsaufträge der Eheleute gelten nicht für Gemeinschaftskonten, sondern nur für einzelne Konten der Ehepartner bis zu einen Freibetrag von 801 Euro. Ehepartner können bei verschiedenen Banken verschiedene Freistellungsaufträge – gemeinschaftlich oder Einzeln – haben.
Wichtig: Der Wechsel zwischen Einzelfreistellungsauftrag und gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag ist für Eheleute nur durch einen Widerruf des bisherigen Freistellungsauftrags am Ende des Jahres möglich. Ausnahme ist das Jahr, in dem man heiratet. In diesem Jahr kann man sofort nach der Heirat einen gemeinschaftlichen Antrag erteilen.
Wer nicht verheiratet ist, kann selbst ein Gemeinschaftskonto nicht zusammen freistellen. Dies gilt auch für eheähnliche Lebenspartnerschaften.
Bei Konten Minderjähriger ist ein seperater Freistellungsauftrag nötig. Die Kapitalerträge ihrer Konten fallen nicht unter den Sparerpauschbetrag der Eltern. Der gesonderte Freistellungsauftrag muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
- 5 wichtige Punkte zu Freistellungsaufträgen:
- Einrichtung und Änderung der Freistellungsaufträge ist kostenlos.
- Die Aufträge müssen bei den Banken eingereicht werden.
- Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Es können mehrere Freistellungsaufträge auf verschiedene Konten und Kreditinstitute aufgeteilt werden.
- Sie gelten bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags. Für die Einhaltung dieser Regel ist der Bankkunde selbst verantwortlich.
Lesen Sie auch den Ratgeber über die Abgeltungssteuer