Bis zum 18. Lebensjahr zahlt der Staat für jedes Kind das Kindergeld an die Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Frist auch darüber hinaus. In welchen Fällen das geht und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Auf den Schulabschluss folgt oftmals Ausbildung, Studium oder zunächst eine Wartezeit. Auch wenn Kinder dann schon volljährig sind, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld.
Kinder in Ausbildung
Anspruch auf Kindergeld haben Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden. Dazu gehören auch der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche und die weiterführende Ausbildung. Der Anspruch erlischt auch dann nicht, wenn das Kind trotz nachweisbarer Bemühungen keinen Ausbildungsplatz erhält.
Bundes- und Internationaler Freiwilligendienst
Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Leben besteht auch während der Ableistung eines Freiwilligendienstes. Darunter fallen zum Beispiel das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ), der Internationale Freiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.
Einkommensgrenze der Kinder
Bis 2011 gab es eine Einkommensgrenze für Kinder, worunter zum Beispiel auch BAföG-Bezüge fielen. Seit 2012 wird bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium absolvieren, keine Prüfung des Einkommens mehr vorgenommen.
Ausnahme: Befinden sich die Kinder in einer Zweitausbildung, dürfen sie nebenbei nicht mehr als 20 Stunden die Woche arbeiten oder nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
Kinder ohne Arbeitsplatz
Auch ohne Ausbildung wird Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Voraussetzung: Das Kind steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und ist als arbeitssuchend gemeldet. Kindergeld kann auch für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt werden.
Kindergeld bei behinderten/verheirateten Kindern
Ist ein Kind aufgrund körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderungen nicht in der Lage für den eigenen Unterhalt aufzukommen, besteht der Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Im Zweifel ist eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erforderlich.
Ist ein Kind verheiratet, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Hier muss der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes sorgen. Ist dessen Nettoeinkommen allerdings zu gering, geht der Anspruch an die Eltern zurück.
Beantragung des Kindergelds
Verdient das Kind noch kein volles Gehalt, ist in vielen Fällen eine Fortzahlung des Kindergeldes möglich. Die Antragstellung und -bearbeitung aller Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Möglich ist dies auch über den Online-Formulardienst. Welche finanziellen Hilfen Eltern außerdem bekommen, erfahren Sie in unserem Ratgeber "Steuern sparen mit Kindern".