Kosten für die Betreuung von Kindern können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Kinder noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören Gebühren für Krippen oder Tagesstätten und Kindergärten, oder auch die Bezahlung für Tagesmütter oder Babysitter.
Als Betreuungskosten können aber auch Sachleistungen für unentgeltlich betreuende Personen wie zum Beispiel die Großeltern angesetzt werden. Steuerlich anerkannt werden die Fahrtkosten, die den Großeltern im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung entstehen.
Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist eine schriftliche Vereinbarung, wie sie auch mit Fremden getroffen würde. Die Großeltern stellen über die entstandenen Kosten Rechnungen, die per Überweisung beglichen werden müssen (keine Barzahlung!). Da es sich für die Großeltern nicht um Einnahmen, sondern um eine Aufwandsentschädigung handelt, müssen sie nicht in einer Steuererklärung deklariert werden. Als Fahrtkosten wurden in einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall (Az: 4 K 3278/11 vom 09.05.2012) 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer anerkannt. Nicht gerichtlich geprüft wurde bisher die Abzugsfähigkeit von anderen Aufwendungen wie zum Beispiel Verpflegungsaufwand.
Der Aufwand von schriftlicher Vereinbarung und Überweisung kann sich durchaus lohnen. Holen die Großeltern das Kind dreimal pro Woche von der Kita ab und fahren dafür jeweils 30 Kilometer, kommen im Jahr rund 1.200 Euro zusammen. Davon können zwei Drittel abgesetzt werden, das macht bei einem Steuersatz von etwa 30 Prozent eine Steuerersparnis von fast 250 Euro.
Grundsätzlich können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Das gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren, bei behinderten Kindern auch länger. Das Betreuungsgeld, das vom Bund ausgezahlt wird, wird darauf nicht angerechnet. Nicht abzugsfähig sind Ausgaben für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie Musikschule oder Computerkurse sowie sportliche oder andere Freizeitaktivitäten.