Bei Schwarzarbeit haben die Parteien keinerlei gegenseitige Ansprüche; ihr Vertrag ist nichtig. Auch nachträglich "Dienstleistungohne-Rechnung" hat zur Folge, dass ein Werkvertrag nichtig ist und Gewährleistungsansprüche für mangelhafte Arbeit nicht geltend gemacht werden können.
Der Kläger beauftragte einen Dienstleister, in seinem Wohnhaus den alten Teppichboden zu entfernen sowie einen neuen Teppichboden zu beschaffen und zu verlegen. Ursprünglich vereinbarten die Parteien, dass die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € durchgeführt werden sollten. Später vereinbarten die Parteien dann, dass der Beklagte lediglich eine Rechnung über einen Betrag von 8.619,57 € erstellen sollte. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger. Weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen zahlte der Kläger bar.
Danach stellte der Kläger fest, dass die Arbeiten nicht fachmännisch durchgeführt wurden und erklärte den Rücktritt vom Vertrag.
Bereits erstinstanzlich vor dem Landgericht Würzburg – Urteil vom 06.05.2015, Az. 91 O 1354/14 – blieb der Kläger erfolglos. Auch das Oberlandesgericht Bamberg urteilte entschied zum Nachteil des Klägers und wies die Berufung mit Urteil vom 29.06.2016, Az. 8 U 63/15, zurück.
Dem hat sich der BGH nun angeschlossen. Bereits zuvor hatten die Karlsruher Richter in mehreren Urteilen entschieden, dass Werkverträge bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig sind, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).
Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.