Wohnungsgröße und Eigenheim 


Hartz IV- die Regelungen im Überblick

Wohnungsgröße und Eigenheim 

 

 

 

ALG II-Empfangenden werden die Kosten für Miete und Heizung erstattet, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Stromkosten, auch welche durch Warmwasserbereitung entstehen, zählen nicht dazu. Bekommen Sie Betriebskosten rückerstattet, so können Sie diese nicht behalten. Sie werden von den Unterkunftskosten abgezogen.

In der Regel werden Ihre gesamten Miet- und Nebenkosten übernommen - Die Wohngeldstatistik zeigt, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der künftigen Bezieher von Arbeitslosengeld II bereits in Wohnungen lebt, die als angemessen gelten. 

Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab - ihrem Alter und der Anzahl der Menschen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Außerdem werden das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarkts mit einbezogen. Deshalb gibt es keine bundesweit einheitlichen Werte, bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten übernommen werden. 

Im Durchschnitt können die folgenden Wohnungsgrößen als angemessen angesehen werden:

1 Person  

 

 
circa 40-45 qm
2 Personen 2 Wohnräume circa 60 qm
3 Personen  3 Wohnräume circa 75 qm
4 Personen  4 Wohnräume circa 85-90 qm

sowie für jedes weitere Familienmitglied circa 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen), jedoch nicht die Tilgungsraten. Sie dienen der Vermögensbildung, die laut Gesetzgeber nicht durch eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung bezahlt werden kann. Eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Haus werden akzeptiert, wenn die Wohnfläche 120 bzw. 130 Quadratmeter nicht überschreitet.

Falls Sie umziehen müssen, weil Ihre derzeitige Wohnung zu groß oder zu teuer ist, so übernimmt der kommunale Träger die Umzugskosten. Falls Sie umziehen, ohne dass dies notwendig ist, so werden nur die bisherigen Kosten übernommen. Liegen die neue Miete oder die neuen Betriebskosten höher, so müssen Sie die Differenz selbst tragen. In der Praxis ist daher ein Umzug in eine teurere Wohnung kaum machbar. Jugendliche unter 25 dürfen neuen Wohnraum erst beziehen, wenn die Zusicherung des Amtes vorliegt, dass es die Kosten übernimmt.

Wenn Ihnen wegen Mietschulden der Verlust Ihrer Wohnung droht, können die Mietschulden als Darlehen übernommen werden. Dies geschieht besonders dann, wenn der Verlust der Wohnung Sie an der Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung hindern würde. Mietschulden in anderen Fällen können bei entsprechenden Voraussetzungen als Darlehen oder Beihilfe vom Sozialamt übernommen werden.

Wenn Sie bereits wohnungslos sind, so ist diejenige Kommune für Sie zuständig, in der Sie sich normalerweise aufhalten. Sie haben also auch ohne festen Wohnsitz Anspruch auf Unterstützung nach SGB II.

 

 

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