Hartz IV- die Regelungen im Überblick
Krankenversicherung bei Hartz IV
Grundsätzlich sind ALG-II-Beziehende über die Bundesagentur für Arbeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Agentur überweist den Kassen pro Person einen pauschalen Beitrag von 125 Euro sowie 15 Euro für die Pflegeversicherung.
Wenn Ihr ALG-II-Antrag abgelehnt wurde und Sie nicht familienversichert sind, müssen Sie sich selbst freiwillig versichern. Wenn Sie wiederum allein deswegen hilfebedürftig würden, weil die Kosten für Ihre freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung so hoch sind, können Sie von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zur Krankenversicherung bekommen. Diesen müssen Sie beantragen. Ihr Versicherungsbeitrag wird vollständig übernommen, wenn er "angemessen" erscheint.
Falls Sie freiwillig oder privat versichert waren, bevor Sie arbeitslos wurden, können Sie das unter Umständen auch bleiben. Sie können eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht beantragen,
- wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und
- bei einem Krankenversicherungsunternehmen mit einem Vertrag versichert sind, dessen Leistungen denen einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des ALG-II-Bezuges und damit der Versicherungspflicht an, wenn Sie seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen haben, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. In diesem Fall gewährt die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Beiträge, jedoch höchstens in Höhe des Pauschalbetrages für die gesetzliche Versicherung.
Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld beziehen und nicht von der Familienversicherung des ALG II-Beziehers erfasst werden, erhalten den Zuschuss ebenfalls.