Hartz IV- die Regelungen im Überblick
Einführung eines Kinderzuschlages
Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren eigenen Bedarf abdecken, jedoch ohne Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf ALG II hätten. Wenn Sie selbst bereits ALG II beziehen, so erhalten Sie keinen Kinderzuschlag, sondern die Regelleistungen für Ihre minderjährigen Kinder.
Anspruch auf den Kinderzuschlag haben die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die minderjährigen Kinder berücksichtigt, für die Sie auch Kindergeld erhalten. Wenn Ihre Kinder beim anderen Elternteil leben, so erhält dieser den Kinderzuschlag. Für die Berechnung wird das Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn Sie trotz der Zahlung noch Anspruch auf ALG II hätten. Für den Fall, dass Sie noch den befristeten Zuschlag während des Übergangs von ALG I auf ALG II bekommen, können Sie wählen, ob Sie ALG II mit Zuschlag oder den Kinderzuschlag beziehen wollen.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und soll zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern decken. Für den Wohnbedarf wird das ihnen jeweils zustehende Wohngeld berücksichtigt. Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf 36 Monate beschränkt.
Reicht das Einkommen oder Vermögen der Eltern gerade eben aus, um deren Mindestbedarf zu decken, bekommen sie den Kinderzuschlag in voller Höhe. Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, wird nur zu 70 Prozent angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet.
Eigenes Einkommen des Kindes hingegen ist immer in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen.