Anrechnung von Einkommen und Vermögen 


Hartz IV- die Regelungen im Überblick

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Vermögen

Vorhandenes Vermögen wird oberhalb bestimmter Freigrenzen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Der Grundfreibetrag liegt bei 150 Euro pro Lebensjahr. Für Kinder unter 23 beträgt er unabhängig vom Alter 3.100 Euro. Der Betrag darf insgesamt 9.750 Euro je Partner nicht übersteigen.

Dient das Vermögen der Alterssicherung, so gilt eine Freigrenze von 250 Euro pro Lebensjahr. Dies sind zum Beispiel Lebensversicherungen oder langfristige Anlagen, die nach dem 60. Geburtstag fällig werden. Für die Altersvorsorge liegt die Höchstgrenze bei 16.250 Euro.

Nicht mit eingerechnet werden Betriebsrenten, die "Riester-Rente" oder weitere gesetzlich geförderte Rentenversicherungen sowie Hausrat, ein Kraftfahrzeug und selbstgenutztes Wohneigentum, solange sie "angemessen" sind. Über die Angemessenheit entscheiden die Leistungsträger. Für ein Auto gilt etwa ein Wiederverkaufwert von 6000 Euro als Richtwert für die Obergrenze.

Außerdem wird der Verkauf oder der Verzicht auf Sachen und Rechte nicht verlangt, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde. Das kann Wohneigentum sein, spezielle Einrichtungen, die Sie aufgrund einer Behinderung benötigen oder besondere Erinnerungsstücke. Darüber wird im Einzelfall entschieden.

Einkommen

Nicht als anrechenbares Einkommen nach SGB II gelten so genannte "zweckbestimmte Einnahmen", die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und unter bestimmten Umständen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege. Außerdem werden Entschädigungen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, in die Berechnung der Bedürftigkeit nicht mit einbezogen.

Als Einkommen werden, bis auf die oben genannten Ausnahmen, alle "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" gezählt. Nicht nur Arbeitsentgelte oder Mieteinkünfte, sondern auch Schenkungen, Zinsen oder Aufwandsentschädigungen gehören dazu. Umgekehrt können Sie Ausgaben geltend machen, die bei der Einkommensberechnung abgesetzt werden.

Dazu zählen:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für nicht Versicherungspflichtige),
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten),
  • Unterhaltszahlungen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten
  • Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 Euro
  • wenn mindestens eines Ihrer Kinder BAföG oder eine andere Bildungsförderung bekommt: Der Teil Ihres Einkommens, der bei der Berechnung des BAfög "berücksichtigt", also auf den Anspruch Ihres Kindes angerechnet wurde.

Zum ALG II kann mehr hinzuverdient werden als früher zur Sozialhilfe. Zunächst gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro, der nicht auf das Einkommen angerechnet wird. Er soll Versicherungsbeiträge abdecken, die gesetzlich vorgeschrieben sind, sowie Werbungskosten. Er entspricht damit den Punkten zwei bis fünf der oberen Liste. Wenn Sie mehr als 100 Euro monatlich für diese Dinge ausgeben und dies dem Amt nachweisen, kann er entsprechend erhöht werden.

Über den Grundfreibetrag hinaus gilt ein Erwerbstätigenfreibetrag von:

  • 20% des Bruttolohns, wenn dieser unter 800 Euro beträgt
  • 10 % des Bruttolohns, wenn er zwischen 800 und 1200 Euro beträgt

Lebt in Ihrer Bedarfsgemeinschaft ein minderjähriges Kind, oder müssen Sie für mindestens eines Unterhalt zahlen, so gilt eine Obergrenze von 1500 Euro.

Ein Beispiel: Bei einem Verdienst von 500 Euro monatlich werden der Grundbetrag von 100 Euro plus 80 Euro nicht angerechnet. Übrig bleiben 320 Euro. Sie bekommen, falls Sie allein leben, damit noch 28 Euro Grundsicherung plus Leistungen für Unterkunft und Heizung. Falls Ihr Einkommen für eine größere Bedarfsgemeinschaft reichen muss, wird es auf den Gesamtbedarf angerechnet.

Das Einkommen der Kinder

Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

Beziehen Sie Pflegegeld, so wird es für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 % und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt. 

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