Hartz IV- die Regelungen im Überblick
Änderungen bei der Unterhaltspflicht
Anders als bei der früheren Sozialhilfe können Ihre Verwandten ersten Grades (Eltern und Kinder) nicht zu Unterhaltungszahlungen verpflichtet werden, wenn Sie ALG II beantragen. Voraussetzung: Sie leben nicht in einer gemeinsamen Wohnung, bilden also keine Bedarfsgemeinschaft. Wer vorher als Sozialhilfeempfänger auf solche Unterhaltszahlungen angewiesen war, kann nun selbst ALG II beantragen und so die Angehörigen entlasten.
Leben Sie aber in einer gemeinsamen Wohnung, werden Einkommen und Vermögen von Eltern und Kindern miteinander verrechnet und erst ALG II gezahlt, wenn das gemeinsame Einkommen nicht für den Lebensunterhalt aller ausreicht. Das gilt aber bei volljährigen Kindern nur, solange sie bedürftig und unverheiratet sind oder nicht selbst Kinder unter sechs Jahren betreuen.
Lebenspartner in "eheähnlicher Gemeinschaft", die in einer gemeinsamen Wohnung leben, werden Eheleuten gleichgestellt. Sie sind sowohl dem Partner oder der Partnerin als auch deren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören.