Fortbildungen und Lerntreffen steuerlich absetzen 

Fortbildung

Als Arbeitnehmer ist die Steuererklärung jedes Jahr eine willkommene Gelegenheit, einige berufsbedingte Kosten vom Staat zurückerstattet zu bekommen. Insbesondere das Thema Fortbildung und Lerntreffen ist dabei sehr beliebt, auch wenn es bei der Geltendmachung durchaus wichtige Kriterien zu beachten gibt.

Bei vielen Arbeitnehmern haben die jährlichen Fortbildungen beruflich gesehen einen enorm hohen Stellenwert. Sowohl zur Weiterentwicklung der beruflichen Perspektiven als auch aus steuerlicher Sicht gibt es für die Durchführung einer Fortbildung sehr gute Gründe. Das Finanzamt erkennt sämtliche Kosten für Lehrgänge, Seminare sowie weitergehenden Weiterbildungen an, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Diese werden allgemeinhin als Werbungskosten angesehen.

Die Fahrt nicht vergessen
Viele Steuerzahler machen bei der Lohnsteuererklärung jedoch den Fehler, lediglich die Kosten für den Lehrgang an sich oder die hierfür benötigten Materialien geltend zu machen. Damit jedoch sind noch nicht alle Kosten für die Fortbildung erfasst, da auch die Fahrtkosten berücksichtigt werden können. Sofern der Arbeitnehmer sein eigenes Kraftfahrzeug für die Fahrt zur Fort- oder Weiterbildung nutzt, so können 30 Cent pro gefahrenen Kilometer sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Gern wird in diesem Zusammenhang vergessen, dass auch Lerntreffen steuerlich absetzbar sind. Dies betrifft insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die sich mit anderen Teilnehmern des Lehrgangs anschließend nochmals treffen, um den Inhalt der Fort- oder Weiterbildung nochmals aufzuarbeiten. Auch in diesem Fall werden vom Finanzamt 30 Cent pro Kilometer sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt akzeptiert. Damit diese Werbungskosten steuerlich abzugsfähig werden können muss der Steuerzahler jedoch Nachweise erbringen.

Als Nachweise für die Kosten können dabei sowohl Aufzeichnungen des Lehrgangsstoffs dienen sowie natürlich eine entsprechende Bescheinigung, dass der Steuerzahler an dem Lehrgang teilgenommen hat. Für die Fahrtkosten können Tankbelege sowie Zugtickets als Nachweis dafür dienen, dass die angegebene Strecke von dem Heimatort des Arbeitnehmers zum Lehrgangs- bzw. Fortbildungsort auch wirklich zurückgelegt wurde.

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