Schwanger? Herzlichen Glückwunsch! Doch eine Schwangerschaft kann ein Loch in die Haushaltskasse reißen. Banktip erklärt, an welche Stellen Sie sich noch vor der Geburt wenden können.
Verschiedene öffentliche Einrichtungen bieten finanzielle Unterstützung für werdende Eltern. Dazu kann eine Deckung des Verdienstausfalls oder die Anschaffung der notwendigen Erstausstattung wie Kinderwagen und Kinderbett gehören.
Krankenkasse und Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen profitieren während der Schwangerschaft und einige Zeit danach vom Mutterschutz. Dieser beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Teil des Mutterschutzes ist die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes. Das Mutterschaftsgeld soll den Verdienstausfall ausgleichen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen Satz von 13 Euro pro Arbeitstag. Den Rest bis zum regulären Nettolohn der letzten drei Monate gibt der Arbeitgeber dazu.
Die Krankenkassen sollten außerdem folgende Leistungen übernehmen:
- Vorsorgeuntersuchungen
- Betreuung durch Ärzte und Hebammen
- Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln
- Entbindung und häusliche Pflege
- Haushaltshilfe
Kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht bei Hausfrauen, Selbstständigen und Frauen, deren Arbeitsverhältnis noch vor Beginn des Mutterschutzes beendet wurde. Bei Beamtinnen gelten besondere beamtenrechtliche Bestimmungen. Eine weitere Ausnahme besteht für privat oder familienversicherte Frauen. Diese erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Dieses zahlt das Bundesversicherungsamt.
Arbeitsagentur und Jobcenter
Schwangere, die ALG II oder Sozialhilfe beziehen, können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf beantragen. Dieser beträgt 17 Prozent des Regelsatzes. Frauen mit einem minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Zusätzlich zum Mehrbedarf kann eine finanzielle Unterstützung für die Erstausstattung beantragt werden. Diese besteht aus:
- Umstandskleidung
- Bekleidung für das Neugeborene
- Zubehör wie Bett oder Kinderwagen
Stiftungen
Schwangere Frauen in finanzieller Notlage können sich für unbürokratische Hilfe an verschiedene Stiftungen wenden. Eine der bekanntesten ist die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens". Neben persönlicher Beratung kann die Bundesstiftung auch bei Erstausstattung, Haushalt oder Einrichtung helfen. Umfang und Dauer der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Umständen. Neben regionalen gibt es auch einige kirchliche Stiftungen, zum Beispiel:
- Stiftung "Familie in Not"
- Thüringer Stiftung "HandinHand"
- bayrische Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"
- hessische Stiftung "Für das Leben"
BAFÖG
Durch die zeitliche und finanzielle Belastung kann sich die Studien- beziehungsweise die Ausbildungszeit verlängern. Für Bafögempfänger gelten dann folgende Sonderregelungen.
- Studium: Durch die finanzielle und körperliche Belastung in der Schwangerschaft kann die Regelstudienzeit überschritten werden. Das BAFÖG-Amt leistet in diesem Falle weiterhin Zahlungen (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). In der Schwangerschaft beträgt die zulässige Verlängerung ein Semester. Wichtig: Diese Unterstützung gilt als vollständiger Zuschuss. Sprich, die "Bafög-Schulden" erhöhen sich dadurch nicht.
- Ausbildung: Werdende Mütter haben das Recht auf eine "schwangerschaftsbedingte Ausbildungsunterbrechung" (§ 15 Abs. 2a BAföG). Diese gilt für drei Monate. In dieser Zeit bekommen Bafög-Empfänger weiterhin ihren Regelsatz ausgezahlt. Vor der Unterbrechung sollten Sie jedoch Kontakt mit dem Amt für Ausbildungsförderung aufnehmen. Wird die Ausbildung nicht unterbrochen, haben Schwangere in der Regel Recht auf einen Kinderbetreuungszuschlag.
Das Kind ist schon da? Hier geht es zum Ratgeber Elterngeld.